Industrie- und Handelsunternehmen sind in diesem Jahr ordentlich gefordert durch die Umstellung auf AES 3.0 und NCTS 2.
Insofern gut, dass bei der Umstellung auf EMCS 2.5 nicht ganz so viele fachliche Änderungen zu berücksichtigen sind. Die dbh Software Advantage Customs ist natürlich auch für dieses Verfahren neu zertifiziert und stellt so sicher, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren auch weiterhin reibungslos von statten gehen kann.
Hier ein Überblick über fachliche Änderungen.
- Einige Datenfeldänderungen wie z. B. Datenfeld 17e: „Bruttogewicht“ wird „Rohmasse“, Datenfeld 17f: „Nettogewicht“ wird „Eigenmasse
- Künftig wird eine verbrauchsteuerrechtliche Ausfuhr durch Überführung in ein zollrechtliches externes Versandverfahren möglich sein.
- Ein Versandhändler in einem anderen Mitgliedstaat muss nicht mehr zwingend einen Beauftragten (jetzt Steuervertreter) im Empfangsmitgliedstaat benennen.
Papierverfahren bei “Innergemeinschaftlichem Versand bereits versteuerter Waren” wird abgeschafft
Die wohl größte Änderung ergibt sich für den innergemeinschaftlichen Versand bereits im Abgangsland versteuerter verbrauchssteuerpflichtiger Waren: das bisherige Papierverfahren wird mit Umsetzung des EMCS Release 2.5 in EMCS integriert. Dementsprechend sind entsprechende Beförderungen zwingend über das IT-Verfahren EMCS durchzuführen und zu beenden. Genutzt wird das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (v-e-VD). Beförderungen mit Papierverfahren sind rechtlich nicht mehr möglich!
Verbrauchsteuernummer
Zwingend erforderlich ist eine nur für diese Zwecke erteilte Verbrauchsteuernummer. Diese ist dem Handelspartner im anderen Mitgliedstaat mitzuteilen. Für andere Zwecke erteilte Verbrauchsteuernummern können nicht verwendet werden! Die Erteilung der Verbrauchsteuernummer erfolgt durch das zuständige Hauptzollamt mit der Erteilung der Erlaubnis Zertifizierter Empfänger / Versender.
Neue Rechtspersonen
Gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission wurden vier neue Rechtspersonen eingeführt:
Zertifizierte Empfänger
dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem steuerreichtlich freiehn Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet empfangen. Der Empfang dieser Erzeugnisse kann im Einzelfall oder regelmäßig erfolgen.
Wer als zertifizierter Empfänger Waren empfangen möchte, benötigt eine Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamtes. Die Beantragung der Erlaubnis erfolgt auf dem Vordruck 2758. Beizufügen ist ein Warenverzeichnis (Formular 2759). Dem Antrag sind Lagepläne mit den jeweils beantragen Empfangsorten und Angaben der Anschriften sowie eine Darstellung über den Empfang und den Verbleib beizufügen.
Zudem ist eine Sicherheit für die entstehende Steuer zu leisten. Die Höhe der Sicherheit richtet sich bei einem zertifizierten Empfänger nach der Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
Bei Steuerlagerinhabern und registrierten Empfängern mit Dauererlaubnis ist für die Waren und Orte, für die sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, lediglich eine Anzeige erforderlich.
Zertifizierter Empfänger im Einzelfall
Bei gelegentlichem Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren besteht die Möglichkeit, jeweils eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall zu beantragen. ^
Die Erlaubnis ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der zertifizierte Empfänger eine Sicherheit in Höhe der in diesem Einzelfall entstehenden Steuer geleistet hat. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
Zertifizierte Versender
dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren des steuerrehctlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat liefern.
Wer als zertifizierter Versender Waren versenden möchte, benötigt eine Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamtes (Vordruck 2742), beizufügen ist ein Warenverzeichnis (Vordruck 2743). Dem Antrag ist eine Aufstellung mit den jeweils beantragen Versandorten und Angaben der Anschriften sowie eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs beizufügen.
Bei Steuerlagerinhabern/registrierten Versendern mit Dauererlaubnis ist für die Waren und Orte, für die sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, lediglich eine Anzeige über die Leistung der Sicherheit erforderlich.
Zertifizierter Versender im Einzelfall
Bei gelegentlichem Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren besteht die Möglichkeit eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall zu beantragen. Die Erlaubnis ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.