Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine Änderung bei Präferenznachweisen im Rahmen des EU-Singapur-Freihandelsabkommens:
statt des “ermächtigten Ausführers” kommt jetzt das System des “registrierten Ausführers” zum Einsatz. Das bedeutet, dass Zollpräferenzen nur noch von durch in der EU registrierten Ausführern unter Nutzung der Erklärung zum Ursprung beantragt werden können. Ein Übergangszeitraum seitens Singapur ist bis zum 31. März 2023 vorgesehen.
statt des “ermächtigten Ausführers” kommt jetzt das System des “registrierten Ausführers” zum Einsatz. Das bedeutet, dass Zollpräferenzen nur noch von durch in der EU registrierten Ausführern unter Nutzung der Erklärung zum Ursprung beantragt werden können. Ein Übergangszeitraum seitens Singapur ist bis zum 31. März 2023 vorgesehen.
Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Singapur bei Einfuhr in der EU ist damit seit Januar auch als Ursprungsnachweis die TARIC-Unterlagencodierung “U101” anzumelden. Die Erklärung auf der REchnung “N864” wird dementsprechend seitens des deutschen Zolls nicht mehr anerkannt. Weitere Informationen: ATLAS Info 0389/22
Informationen zum Registrierten Ausführer
Was es mit dem REX auf sich hat und wie die entsprechenden Erklärungen aussehen, haben wir für Sie in unserem Wissenartikel zusammengefasst.
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