Ab 1. Januar 2025 gelten in der PanEuroMed-Präferenzzone die modernisierten, flexibleren Regeln des Regionalen Übereinkommens (Revised Rules oder R-Konvention, siehe EU-ABl. L 2024/390 vom 19.2.2024).
Da aber nicht alle Partnerstaaten die neuen Ursprungsregeln rechtzeitig zum 1. Januar 2025 ratifiziert haben, hat die Europäische Kommission beschlossen, dass die bisher gültige Anlage I des Regionalen Übereinkommens (C-Konvention, EU-ABl. L 54 vom 26.2.2013) parallel zu den neuen Regeln noch bis 31. Dezember 2025 anwendbar bleibt.
Dadurch besteht für Wirtschaftsbeteiligte in der EU von 1. Januar bis 31. Dezember 2025, abhängig vom Länderkreis, die Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Regelwerken. Ab 1. Januar 2026 gelten dann nur mehr die modernisierten Regeln der R-Konvention.
Präferenznachweise & Lieferantenerklärung 1.1. bis 31.12.2025
- Wird in dieser Zeit ein Präferenznachweis nach den Ursprungsregeln der R-Konvention ausgestellt, ist in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und in der Ursprungserklärung der Vermerk „Revised Rules“ (in Englischer Sprache) anzubringen, damit eine Unterscheidung möglich ist.
- Sinngemäß dazu, wird bis zur Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlage empfohlen, auch bei EU internen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft die Angabe in Feld 3 (Präferenzverkehr mit …) um den Vermerk „Revised Rules“ zu ergänzen.
- Außerdem sind vor dem 1. Januar 2025 ausgestellte Präferenznachweise auch nach dem 1. Januar 2025 innerhalb ihrer Gültigkeit anzuerkennen.
- Waren mit einem vor dem 1. Januar 2025 ausgestellten Präferenznachweis nach den alternativ anwendbaren Ursprungsregeln (Vermerk „transitional rules“) können für die Kumulierung im Rahmen der R-Konvention verwendet werden.
Die Software Advantage Compliance wird aktuell an die neuen rechtlichen Vorgaben angepasst und diese Änderungen im Rahmen der üblichen Wartungsfenster bereitgestellt.