Die vier Säulen der Exportkontrolle
Länderprüfung
Länderembargos sind Wirtschaftssanktionen, die gegenüber einem bestimmten Staat verhängt werden. Der Außenwirtschaftsverkehr mit diesen Staaten wird nach Maßgabe des entsprechenden Embargos eingeschränkt oder sogar komplett untersagt. Ein typisches Beispiel für ein Embargo ist das Verbot, Rüstungsgüter in einen bestimmten Staat auszuführen (sog. Waffenembargo). Embargomaßnahmen können aber – je nach Zielrichtung – auch sonstige Wirtschaftsbereiche betreffen oder gegenüber einzelnen politischen Gruppierungen sowie Individuen gelten.
Folgende Begrifflichkeiten finden im Rahmen der Länderprüfung auch Verwendung:
- Embargoprüfung
- EU Sanktions Map
- Personenembargo
- Länderembargo
Warum gibt es Länderembargos?
Ziel von Embargomaßnahmen ist es, politischen Druck auf die vom Embargo betroffenen Beteiligten auszuüben, um diese zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen zu bewegen.
Welche Rechtsgrundlagen liegen zu Grunde / Wo werden Länderembargos geprüft?
Embargos gehen meist auf Beschlüsse internationaler oder europäischer Organisationen zurück. Grundlage sind vor allem Resolutionen bzw. Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie der Europäischen Union (EU). Die Zuständigkeit der EU im Zusammenhang mit Embargomaßnahmen erstreckt sich auf den Bereich der Wirtschafts- und Finanzsanktionen. Die unmittelbar anwendbare Umsetzung bezüglich dieser Maßnahmen erfolgt durch den Erlass von EU-Verordnungen. Geltung erlangen die Verordnungen durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
Auch können Embargomaßnahmen auf rein nationaler Ebene bestehen oder EU-Verordnungen ergänzt werden.
Von der Zuständigkeit der EU ausgenommen und somit den EU-Mitgliedsstaaten unterliegend ist der Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial. In Deutschland erfolgt die Umsetzung dieser Waffenembargos in der Außenwirtschaftsverordnung (§§ 74 ff. AWV).
In der EU Sanctions Map erhalten Sie eine Übersicht über die derzeit geltenden Embargomaßnahmen. Neben der Darstellung der länderbezogenen Embargomaßnahmen ist auch die Suche nach personenbezogenen Restriktionen möglich. Zusätzlich zu den Verlinkungen zu den Embargoverordnungen finden Sie hier auch ergänzende Auslegungshinweise (z. B. „Best Practices“ und die „Leitlinien zur Umsetzung”).
Die verbindlichen Fassungen der EU Embargobestimmungen werden über die Internetseite eur-lex.europa.eu zugänglich gemacht.
Wer muss eine Länderprüfung im Rahmen der Exportkontrolle vornehmen?
Verpflichtet, die Exportkontrollvorschriften einzuhalten, ist der „Ausführer“. Dies ist grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, die Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der EU bzw. aus dem Inland bestimmt.
Wer ist im Unternehmen verantwortlich?
Exportkontrolle ist Chefsache. Wenn ein Unternehmen dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen meldet, muss dieser Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein. Bei Unternehmen, die keinen Ausfuhrverantwortlichen beim BAFA gemeldet haben, haften je nach Gesellschaftsform des Unternehmens die Geschäftsführer bzw. Vorstände persönlich.
In Ausnahmefällen sehen die § 14 Absatz 2 StGB für das Strafrecht und § 9 Absatz 2 OWiG für das Ordnungswidrigkeitenrecht im Falle einer „ausdrücklichen Beauftragung“ den Übergang von Verantwortung und Haftung auf einen Mitarbeiter vor. Der Gesetzgeber verlangt dafür, dass der Mitarbeiter Aufgaben, die eigentlich dem Geschäftsführer bzw. Vorstand obliegen, in eigener Verantwortung, also weisungsunabhängig wahrnimmt. In der Praxis wird die operative Exportkontrolle jedoch in der Regel von einem Exportkontrollbeauftragten durchgeführt, der der Geschäftsführung unterstellt bleibt. Und damit haftet dieser auch nicht persönlich, sondern es bleibt die Geschäftsleitung in der Haftung. Dennoch kann auch gegen Mitarbeiter strafrechtlich ermittelt werden.
Was muss geprüft werden?
Bei jedem Geschäft ist zu prüfen, ob gegen das Empfangsland oder gegen bestimmte Personen aus diesen Embargos vorliegen, die die Lieferung untersagen.
Wie muss geprüft werden?
Der Gesetzgeber schreibt nur vor, dass die Länderembargos regelmäßig zu prüfen und die Regelungen daraus einzuhalten sind. WICHTIG: Dokumentieren Sie jede Prüfung und die von Ihnen getroffene Entscheidung.
Wann muss eine Länderprüfung durchgeführt werden?
Sie sollten grundsätzlich vor Abschluss eines Vertrages prüfen, ob das Geschäft überhaupt möglich wäre und die Prüfung dokumentieren. Und auch, wenn die reine Angebotsvershandlung noch nicht unter das Verbot fällt, würden wir empfehlen, bereits vor Aufnahme der Verhandlungen abzusichern, dass das Geschäft wirklich durchführbar ist.
Gibt es bestimmte Länder, in die Sie aus firmenpolitischen Gründen grundsätzlich nicht liefern wollen, empfehlen wir Ihnen, diese in Ihrer Exportkontrollsoftware gleich so zu sperren, dass hierfür erst gar keine Angebote angelegt werden dürfen.
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Was für länderbezogene Embargos gibt es und was bedeuten sie?
Totalembargo
Jeglicher Handel mit dem oder zu Gunsten des gelisteten Landes ist verboten. Aktuell gibt es kein Totalembargo, denn das damalige Irak-Totalembargo wurde 2003 aufgehoben.
Teilembargo
Hier sind Geschäfte mit dem Land nicht grundsätzlich verboten, sondern es gibt lediglich Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Wirtschaftsbereiche.
Teilweise werden die auf ein Land ausgerichteten Beschränkungen mit personenbezogenen Restriktionen kombiniert. Diese umfassen in der Regel Finanzsanktionen oder Reisebeschränkungen. Es können aber auch rein personenbezogene Embargos ohne besondere Beschränkungen verhängt werden. Das heißt, mit den im Länderembargo genannten natürlichen oder juristischen Personen dürfen keine Geschäfte gemacht werden. Ein und dieselbe Person kann daher auch sowohl über die Sanktionslisten als auch über ein Länderembargo sanktioniert werden.
Waffenembargo
Der Handel mit Waffen Munition und Kriegsmaterial ist mit den genannten Ländern verboten.
Welche Folgen haben Verstöße
Die Verbote und Beschränkungen sind in der Regel strafbewehrt. Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind in den §§ 17 bis 19 AWG i. V. m. den §§ 80 ff. AWV aufgeführt:
- Ein vorsätzlicher Verstoß gegen ein Waffenembargo kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden
- Ein leichtfertiger, nicht vorsätzlicher, Verstoß gegen ein Waffenembargo wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.
- 18 Abs. 1 AWG erfasst Verstöße gegen Rechtsakte der Sanktionsmaßnahmen der EU, sofern nicht das Waffenembargo betroffen ist. Diese können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Fahrlässige Tatbegehungen gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000 geahndet werden. Daneben sind die Tathandlungsbeschreibungen in § 19 Abs. 3, 4 AWG i. V. m. §§ 81, 82 AWV bußgeldbewehrt.
Zu beachten ist, dass neben dem vollendeten und versuchten Embargoverstoß auch Beteiligungshandlungen in Form der Anstiftung und der Beihilfe zu einem Embargoverstoß sowie die versuchte Anstiftung zu einem Embargoverstoß strafbar sind.
Unabhängig davon drohen mit dem “Bruttoprinzip” auch wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen an sich. Bei bestimmten Verstößen wird daher nicht nur der entsprechende Gewinn aus dem betroffenen Geschäft entzogen – sondern der gesamte Umsatz aus dem Geschäft. Das soll einen abschreckenden Effekt auf Unternehmen haben und weitere Embargoverstöße verhindern.
Auch die Aussetzung von Erleichterungen in der Zollabwicklung oder Privilegien, wie Gütesiegel, können widerrufen werden. Werden Verbote in der Branche oder gar in der Presse bekannt, kann auch ein hoher Reputationsverlust und Imageschaden entstehen
Sonderfall USA: Ausschluss vom US-Markt beim Sanktionsverstoß
Die USA legen ihr Exportrecht extraterritorial aus. Das hat für Unternehmen, die mit US-Waren handeln oder deren Geschäft einen Bezug zu den USA aufweist, zur Folge, dass auch US-amerikanische Bestimmungen der Exportkontrolle eingehalten werden müssen. Bei Verstößen drohen Unternehmen nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen, sondern Unternehmen landen nicht selten selbst auf einer „schwarzen Liste“. Die Folge: sie verlieren den amerikanischen Markt als Absatzoption – und eventuell noch andere Kunden, die ihrerseits auch die amerikanischen Exportkontrollvorschriften prüfen.
Wie Sie das umgehen: das Stichwort heißt US-(Re-)Exportkontrolle.
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