Die vier Säulen der Exportkontrolle

Webinar Exportkontrolle

Der deutsche Außenhandel unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen. Es gibt jedoch Ausnahmen im europäischen und deutschen Außenwirtschaftsrecht:

Verbote und Genehmigungspflichten für Ausfuhren greifen dann, wenn Exporte die europäische bzw. nationale Sicherheit gefährden – oder diplomatische und militärische Konflikte provozieren. 

Die Möglichkeit, dass ein Export von Ausfuhrkontrollen betroffen ist, besteht nicht nur bei Sicherheitstechnologien, Waffen und Produkten, die für zivile und militärische Zwecke (Dual-Use-Güter) eingesetzt werden können. Auch vermeintlich “harmlose” Güter können von einer Ausfuhrkontrolle betroffen sein.

Genehmigungspflichten können sich insbesondere aus

Die vier Fragen der Exportkontrolle im Überblick

Grundsätzlich geht es bei der Exportkontrolle nicht darum, eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen – sondern vielmehr zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen man exportieren darf. Sowie zu dokumentieren, warum man zu dem Ergebnis gekommen ist. Hierzu dienen die vier W-Fragen der Exportkontrolle:

Wer sind die Vertragspartner?Wohin wird exportiert?Was wird exportiert?Warum wird exportiert?
Was verbirgt sich rechtlich dahinter?SanktionslistenprüfungExportkontrolle: LänderprüfungExportkontrolle: GüterprüfungExportkontrolle: Prüfung des Verwendungszwecks
Was bedeuten Treffer?VerboteVerboteGenehmigungspflichtenGenehmigungspflichten
DetailinformationenMehr Infos SanktionslistenprüfungMehr Infos LänderprüfungMehr Infos GüterprüfungMehr Infos Verwendungszweck

Hinweis: Die USA wenden ihr Exportkontrollrecht extraterritorial an. Das heißt, werden US-Vormaterialien verarbeitet oder gehört das Unternehmen einem US-Unternehmen bzw. wird das Unternehmen von einer US-Person kontrolliert, ist auch das US-(Re-)Exportkontrollrecht zu prüfen. Auch das US-Recht kann in die o. g. vier Bereiche gegliedert werden. Wir fokussieren uns in unserem Wissensbereich jedoch auf die europäische Rechtsstellung.

Praxisbeispiel: Prüfschema Weißrussland (Belarus)

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Welche Handlungen können beschränkt werden?

Ausfuhr

Lieferung von Gütern aus dem Inland oder der EU in ein Land außerhalb des Zollgebiets der EU (Drittland)

Unmittelbar: direkt

Mittelbar: Erfasstes Gut wird in ein EU-Land gesendet mit dem Wissen, dass es in ein Embargoland weitergeliefert wird

Durchfuhr

Beförderung von Gütern in ein Drittland durch das Zollgebiet der EU.

Eine Lagerung in einer Freizone oder dem Zolllager ist übrigens keine Durchfuhr.

Lieferung

Innerdeutsche Lieferungen können auch in den Regelungsbereich fallen

Verbringen

Lieferung erfolgt innerhalb der EU

Einfuhr

Lieferung von Waren aus Drittländern in die EU

WICHTIG! Umfasst nicht nur die physische Lieferung, sondern auch die elektronische Übermittlung von Technologie oder die Bereitstellung zum Download oder Zugriff. Ob dann tatsächlich ein Zugriff bzw. Download erfolgt, ist unerheblich.

Einkauf / Verkauf

Bedeutet, dass nicht erst die Lieferung, sondern schon der Abschuss eines Kaufvertrags verboten oder genehmigungspflichtig ist. Ohne vorherige Genehmigung darf dann keine Vertragsbeziehung eingegangen werden.

Empfohlen wird daher in der Regel, eine Vereinbarung mit einem Genehmigungsvorbehalt einzugehen. Dieser stellt klar, dass eine rechtliche Bindung nur dann eingegangen wird, wenn die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

Die reinen Vertragsverhandlungen über genehmigungspflichtige Güter sind nicht beschränkt. Aber Sie sollten mit der Übermittlung von technischen Unterlagen vorsichtig sein. Denn diese können als gelistete Technologien zu klassifizieren und damit genehmigungspflichtig sein.

Technische Hilfe

Hierunter wird jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Embargogütern verstanden. Dies können sein:

  • Reparaturen
  • Entwicklung
  • Herstellung
  • Montage
  • Erprobung
  • Wartung

Dies gilt auch in Form von Anleitungen, Beratung, Ausbildung oder Vermittlung von Fertigkeiten. Auch in verbaler Form also auch telefonische Auskünfte oder Onlineschulungen.

Finanzmittel / Finanzhilfen

Beschränkt die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen in Verbindung mit gelisteten Gütern. Dies betrifft in der Regel Zuschüsse, Darlehen, aber auch Ausfuhrkreditversicherungen oder andere Versicherungen z. B. für die Lieferung des gelisteten Guts.

Handels- und Vermittlungsgeschäfte

Gebräuchlich für Handels- und Vermittlungsgeschäfte ist auch die englische Bezeichnung „Brokering“. Der Begriff umfasst die Anbahnung eines Vertragsabschlusses genauso wie die Aushandlung eines konkreten Vertrags oder die Veranlassung von Transaktionen zum Kauf einer Lieferung von Gütern.

Nicht umfasst ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen (Beförderungen, Finanzdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen, allgemeine Werbung oder Verkaufsförderungen).

Was sind Erfüllungsverbote?

Um europäische Unternehmen vor Schadensersatzansprüchen z. B. auf Grund von Nichtlieferung zu schützen, können auch Erfüllungsverbote verhängt werden. Sie legen fest, dass Verkäuferunternehmen den Vertrag auch nach Aufhebung eines Embargos nicht erfüllen müssen und auch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden dürfen.

Bitte berücksichtigen: dies gilt natürlich nicht für die Erfüllung von Verträgen, die nach der Aufhebung eines Embargos geschlossen wurden.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, es gibt in den meisten Verordnungen auch Ausnahmen, für die Verbote nicht greifen oder Transaktionen ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen. Diese begründen sich meist im Ansatz der Humanitären Hilfe. Es gibt aber auch:

Altvertragsklauseln

Sie gestatten die Erfüllung von vor dem Inkrafttreten eines Embargos geschlossenen Verträgen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Beispiel: Am 01.03.2022 tritt ein Embargo mit einer Altvertragsklausel bis 15.07.2022 in Kraft.

  • Kaufvertrag wurde am 10.02.2022 geschlossen, Lieferung soll zum 30.04.2022 erfolgen –> Lieferung darf gemäß Altvertragsklausel erfolgen
  • Kaufvertrag wurde am 10.02.2022 geschlossen, Lieferung soll zum 01.08.2022 erfolgen –> Lieferung unterliegt dem Embargo und darf nicht mehr erfolgen

Stichwort Nullbescheid

Haben Sie Zweifel, ob für ein konkretes Ausfuhrvorhaben Verbote oder Genehmigungspflichten gelten, können Sie beim BAFA eine entsprechende Klärung herbeiführen. Hierzu bietet Ihnen das BAFA die Möglichkeit der Beantragung eines sogenannten Nullbescheids an.

Ein Nullbescheid stellt auf Basis der von Ihnen eingereichten Unterlagen rechtsverbindlich fest, dass Ihr Ausfuhrvorhaben weder verboten noch genehmigungspflichtig ist. Aufgrund des förmlichen Charakters des Nullbescheides muss dieser in einem formgerechten Verwaltungsverfahren über das vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2 Ausfuhr-Systems online beantragt werden. Hierfür müssen alle antragsrelevanten Unterlagen, insbesondere Auftragsunterlagen, technische Dokumentationen sowie eine Endverbleibserklärung eingereicht werden. Planen Sie ausreichend Zeit für die Bearbeitung Ihres Antrags ein!

WICHTIG: der Nullbescheid trifft immer nur eine Aussage über das konkret beantragte Ausfuhrvorhaben zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung. Es ist nicht auf andere oder künftige Vorhaben übertragbar. Der Nullbescheid enthält somit keine Aussage über die Zulässigkeit künftiger Ausfuhren identischer oder vergleichbarer Güter an den identischen oder an andere Empfänger.

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