Russland Sanktionen und Embargos:
Das sollten Sie jetzt beim Außenhandel mit Russland, Ukraine und Belarus beachten
Als Reaktion auf die fortgesetzten Angriffe der russischen Streitkräfte in der Ukraine hat die EU – abgestimmt mit den USA, Großbritannien, Kanada und weiteren Partnerländern – seit dem 23.02.2022 in mehreren Schritten weiterführende Sanktionen gegen Russland beschlossen. Diese neuen Russland Sanktionen ergänzen die seit 2014 bereits bestehenden EU-Sanktionen und bedeuten eine erhebliche Erweiterung der bisherigen Embargolage betreffend die Region Russland, Ukraine und Belarus.
Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was die Neuregelungen für Sie bedeuten.
Grundsätzlich ist jedoch immer auch zu prüfen und zu entscheiden,
- ob aktuell Geschäfte mit diesen Ländern firmenpolitisch noch gewünscht sind.
- ob der Transport gewährleistet ist:
mit dem fünften Sanktionspaket vom 8. April dürfen russische Schiffe deutsche Häfen nicht mehr anlaufen und für russische und weißrussische Speditionen ist es bis auf einige Ausnahmen verboten, in der Europäischen Union Güter auf der Straße (einschließlich Durchfuhr) zu befördern. Belarus erlaubt seinerseits die Einreise für in der EU zugelassene Fahrzeuge und Sattelschlepper nur noch über extra ausgewiesene Umschlagplätze. Ausnahmen gelten für EU-Fahrzeuge die Post oder lebende Tiere befördern.
Als Antwort auf diese Sanktionen verbietet Russland ab dem 10.10.2022 bis auf einige Ausnahmen die Einfuhr und Durchfuhr von LKW aus EU-Ländern, Großbritannien, Norwegen und der Ukraine. Dieses Verbot gilt auch für die Einfahrt aus Drittländern und zunächst bis zum 31.12.2022. - ob der Zahlungsverkehr noch gewährleistet ist.
Was muss bei Güterlieferungen nach Russland geprüft werden?
Das Thema Embargos und Sanktionen gegenüber Russland ist nicht neu, aber die Prüferfordernisse sind mit den Embargoregelungen seit dem 25.02.2022 mehrfach deutlich verschärft worden. Worauf Sie besonderen Augenmerk legen sollten, stellen wir Ihnen in dieser Übersicht beispielhaft dar. Bitte beachten Sie, dass kontinuierlich Anhänge ergänzt werden, die dann ebenfalls zu berücksichtigen sind:
Vorlage: Industrie- und Handelskammer Stuttgart
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen.
WICHTIG: Bei der Ausfuhranmeldung sind die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Diese sind dem Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibungen des Zolls zu entnehmen.
Eine aktuelle Gesamtübersicht stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereit: BAFA Matrix zu bestehenden Russland-Sanktionen
Inwieweit ist der Import betroffen?
FAQ: dbh in der aktuellen Situation
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu dbh in der aktuellen Situation und was der Krieg in der Ukraine für den Wirtschaftsbetrieb bedeutet.
Russland Sanktionen und Embargos: Die EU-Regelungen im Detail
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 269/2014 des Rates – konsolidierte Fassung vom 1. September 2022
- Verordnung (EU) 833/2014 – konsolidierte Fassung vom 22. Juli 2022
- Amtsblatt der Europäischen Union L259I vom 6. Oktober 2022
- Verordnung (EU) 2022/2474 vom 16. Dezember 2022
Update: das 12. EU-Sanktionspaket vom 18.12.2023 im Überblick
Rechtsgrundlage: EU-Amtsblatt 2023/2878 vom 18.12.2023
- No Russia Klausel: EU-Exporteure müssen bei Verkauf, Lieferung und Ausfuhr von bestimmten sensiblen Gütern und Technologien in Drittländer ihre Abnehmer vertraglich verpflichten, Reexporte nach Russland zu unterlassen und Reexporte zur Verwendung in Russland zu unterbinden. Die Klausel muss bis spätestens bis zum 20. März 2024 in neue Exportverträge aufgenommen werden. Verträge, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, müssen spätestens bis zum 20. Dezember 2024 um diese Klausel ergänzt werden. Die Verpflichtung zur „no Russia clause“ gilt nicht gegenüber Drittländern, die als „partner countries“ der EU ebenfalls Sanktionen gegen Russland verhängt haben: USA, Großbritannien, Japan, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz. Betroffen sind Güter, die nicht nach Russland ausgeführt werden dürfen. Dazu gehören
- Dual-Use-Güter und „fortgeschrittene Technologieprodukte, die in russischen Waffensystemen verwendet werden“ (beispielsweise Mikrochips, Video-Gegensprechanlagen, Dioden, Transistoren, Kugellager, bestimmte Komponenten von Flugzeugen, Hubschraubern und Drohnen usw.);
- Bestimmte Luftfahrtgüter (Flugzeugreifen, Antennenreflektoren, Bremsbeläge usw.);
- Flugzeugtreibstoff
Für den Fall einer Verletzung der Wiederausfuhrklausel müssen die Exporteure in den Verträgen mit ihren Abnehmern aus Drittländern geeignete Abhilfemaßnahmen vorsehen. Sobald eine solche Verletzung bekannt wird, hat der Exporteur die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaates zu informieren, in dem er registriert oder ansässig ist.
- Ausfuhrverbote: die Liste wird um diverse Produkte erweitert, u.a. Chemikalien, Batterien, Elektromotoren für Drohnen, Werkzeugmaschinen, Maschinenteile u.a.
- Importverbote: auch diese Liste wird erweitert. Hierzu gehören weitere Stahl- und Aluminiumprodukte sowie ein Importverbot für Flüssigpropangas nach einer 12-monatigen Übergangsfrist. Auch der Import von Diamanten wird verboten.
- Durchfuhrverbote: die bestehenden Durchfuhrverbote von EU-Exportgütern durch das Territorium Russlands, das derzeit insbesondere Dual-Use Güter betrifft, wird ausgeweitet auf alle sog. „battlefield goods“, d.h. Komponenten und technologisch hochentwickelte Bestandteile, die in militärischen Systemen Anwendung finden.
- Dienstleistungsverbot: die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an die russische Regierung oder russische Unternehmen wird ausgeweitet und betrifft jetzt auch Software für die Unternehmensführung, Industriedesign und Fertigung. Dies kann schwerwiegende Folgen für russische Tochtergesellschaften westlicher Unternehmen haben, die auf ERP-Systeme oder Unternehmenssoftware angewiesen sind. Denn im neuen Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind unter anderem folgende Typen aufgelistet, die dem Verbot unterliegen: Enterprise Resource Planning (ERP), Customer Relationship Management (CRM), Business Intelligence (BI), Supply Chain Management (SCM)
- Weitere Verschärfungen betreffen unter anderem die Durchsetzung der Preisobergrenzen für russische Erdölerzeugnisse.
- Ausweitung der sanktionierten Unternehmen und Personen
Sanktionslisten und personenbezogene Embargos
- Listung russischer Banken, weiterer russischer Unternehmen und Erweiterung der Sanktionslisten um weitere Personen (zuletzt , darunter auch Russlands Präsident Putin und sein Außenminister Lawrow sowie mehrere Oligarchen aus dem Umfeld Putins. Die Sanktionslisten werden im Zuge der Maßnahmen kontinuierlich ergänzt und erweitert.
- Auch in den Embargoverordnungen der EU sind Beschränkungen gegen natürliche und juristische Personen enthalten z. B. Einreiseverbote, Einfrieren von Vermögenswerten oder Bereitstellungsverbote. So ist es z. B. gemäß Verordnung 2022/428 vom 15. März verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit den in Anhang XIX gelisteten Personen. Das Verbot gilt auch gegenüber juristischen Personen außerhalb der EU deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden und für juristische Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Organisationen handelt. Ausnahme: bis zum 15. Mai 2022 dürfen Verträge, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, erfüllt werden. Ausnahmen bestehen weiterhin für definierte Transaktionen, in denen eine in Anhang XIX aufgeführte Person Minderheitsgesellschafter ist. Eine Legaldefinition, welche Handlungen unter dem Begriff „Geschäft“ erfasst sind, liegt leider nicht vor.
Warenbezogene Beschränkungen/Verbote – Export
Rüstungsgüter
- Gemäß § 74-77 AWV besteht ein Waffenembargo und damit ein Verbot des Verkaufs, der Ausfuhr, der Durchfuhr, von Handels- und Vermittlungsgeschäften der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrlisten erfassten Güter (Rüstungsgüter).
- Siehe auch: Teil1A Ausfuhrliste
Dual-Use-Güter – Anhang I der EU-Dual-Use-VO
- Die Ausfuhr nach Russland / zur Verwendung in Russland ist unabhängig vom Empfänger/Endverwender verboten (Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014, aktualisiert durch VO (EU) 2022/328).
- Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten / Finanzhilfen im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern ist verboten.
- Ausnahmen:
- Altverträge (geschlossen vor dem 26. Februar 2022) dürfen erfüllt werden
Voraussetzung: BAFA-Genehmigung, die vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2 Abs. 5). - Ausnahmen sind für die in Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 spezifizierten Fälle für nicht militärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer in den dort genannten Fällen (u.a. humanitäre Zwecke).
- Altverträge (geschlossen vor dem 26. Februar 2022) dürfen erfüllt werden
- Ergänzung 06.10.2022: es ist verboten, Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
- Siehe auch: Anhang I EU-Dual-Use-VO
- Unterstützung für Unternehmen: Frequently Asked Questions der Generaldirektion Handel.
Anhang VII Technologiegüter
- Die Ausfuhr der in Anhang VII enthaltenen Güter aus den Bereichen Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raumfahrt als auch Antrieben ist verboten.
- Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i.Z.m. den in Anhang VII genannten Gütern ist ebenfalls verboten.
- Ausnahme: Altverträge (geschlossen vor dem 26. Februar 2022) dürfen erfüllt werden, Voraussetzung: BAFA-Genehmigung, die vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2 Abs. 5).
- Update 08.04.2022: Erweiterungen im bestehenden Anhang, insbesondere Güter aus dem High-Tech Bereich
- Update 03.06.2022: Erweiterungen im bestehenden Anhang, insbesondere Chemikalien
- Update 21.07.2022: Erweiterungen im bestehenden Anhang, insbesondere IT-Ausrüstung und Software dafür, insbesondere Chemikalien, Impfstoffe und Diagnosekits, Nanomaterialien wie Halbleiter, Lager- und Lagersysteme, Werkzeugmaschinen
- Update 06.10.2022: Erweiterungen um Waffen und Geräte zum Selbstschutz, Chemikalien, Anästhetika, Halbleiterbauelemente, Fotoapparate
- Update 16.12.2022 und 25.02.2023: Aufnahme von weiteren Gütern
- Siehe auch: VO (EU) 2022/328 ab Seite 57, Erweiterung 08.04.2022 VO (EU 2022/576) ab Seite 11
Unterstützung für Unternehmen: Frequently Asked Questions auf der Webseite der Generaldirektion Handel. Eine Korrelationstabelle unterstützt bei der Klassifizierung der gelisteten High-Tech-Güter anhand der Warennummer.
Anhang II Ausrüstung im Energiebereich
- Der Anhang II der Russland-Embargo-VO (Genehmigungspflicht für Güter der Erdölexploration und -förderung) gilt bereits seit 2014.
- Neu 15.03.2022: Die Ausfuhr (inkl. Durchfuhren/Verbringungen) der in Anhang II gelisteten Güter ist gemäß Art. 3 Abs. 1 verboten.
- Neu 15.03.2022: Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten / Finanzhilfen ist im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Gütern ist verboten. Art. 3 Abs. 2 und 3.
- Ausnahmen:
- Altverträge, geschlossen vor dem 16. März 2022, sofern diese vor dem 17.September 2022 erfüllt werden (Art. 3c Abs. 5)
- Beförderung von fossilen Brennstoffen Art. 3 Abs. 3
- Siehe auch: VO (EU) 833/2014, 15.03.2022 VO (EU) 2022/428
Anhang X Ölraffinerie
- Die Ausfuhr von Güter und Technologien, die zur Ölraffination verwendet werden können ist gemäß Art. 3b Abs. 1 verboten.
- Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang X genannten Gütern ist ebenfalls verboten.
- Ausnahme vom Verbot: Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 27. Mai 2022 erfüllt werden (Art. 3b Abs. 3).
- Genehmigungspflichtige Ausnahme: Vermeidung von Gesundheits- und Sicherheitsrelevanter Aspekte (Art. 3b Abs. 4).
- Update 08.04.2022: Aufnahme weiterer Güter in den Anhang (Güter zur Verflüssigung von Erdgas)
- Siehe auch: VO (EU) 2022/576 ab Seite 16
Anhang XI Luft- und Raumfahrt
- Die Ausfuhr der in Anhang XI gelisteten Güter ist gemäß Art. 3c Abs. 1 verboten.
- Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten / Finanzhilfen ist Zusammenhang mit Anhang XI ist verboten.
- Ausnahmen:
- Altverträge, geschlossen vor dem 26. Februar 2022, sofern diese vor dem 27. Mai 2022 erfüllt werden (Art. 3c Abs. 5)
- Altverträge vor dem 7. Oktober 2022, sofern diese bis 6. November erfüllt werden (Art. 3c Abs. 5a)
- Eine Genehmigung ist möglich, sofern dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und die nicht anderweitig bezogen werden können (Art. 3c Abs. 6a)
- Update 06.12.2022: Aufnahme weiterer Güter und Anpassung der Ausnahmebestimmungen
- Update 25.02.2023: Aufnahme weiterer Güter
- Siehe auch: VO (EU) 2022/328 ab Seite 135
Anhang XVI Güter der Seeschifffahrt
- Es ist mit der Verordnung vom 09.03.2022 verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
- Ausnahmen sind für humanitäre Zwecke vorgesehen (Artikel 3f, Abs 3)
- Eine Genehmigungsmöglichkeit besteht für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer.
- Siehe auch: VO (EU) 2022/394 ab Seite 7
Anhang XVIII Luxusgüter
- Gemäß Art. 3h Abs. 1 ist es mit dem 15.03.2022 verboten, die in Anhang XVIII aufgeführten Luxusgüter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder auszuführen.
- Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot für aufgeführte Luxusgüter, deren Warenwert 300 Euro je Stück übersteigt.
- Die Liste ist umfangreich und unterhält unter anderem: Lederartikel, Handtaschen, Mäntel und andere Kleidung, sowie Schuhe, Geschirr, Uhren und Schmuck, Ausrüstung für Freizeitsport, Kaviar, Weine und alkoholhaltige Getränke, Parfums und Reitpferde, aber auch Fahrzeuge im Wert von mehr als 50.000 Euro und elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Euro (z. B. Kühlschränke, Smartphones oder Kaffeemaschinen)
- Ausnahmen sind für diplomatische oder konsularische Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen vorgesehen (Art. 3h Abs. 3).
- Update 08.04.2022: Anpassung der Liste um diverse Güter u.a. Perlen, Diamanten
- Siehe auch: VO (EU) 2022/428 ab Seite 29, Erweiterung 08.04.2022 VO (EU) 2022/576 ab Seite 27
Anhang XX Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Update 08.04.2022: Verbote gelten gemäß Artikel 3c jetzt auch für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäß Anhang XX
- Siehe auch: VO (EU) 2022/576 ab Seite 29
Anhang XXIII Diverse Güter
- Update 08.04.2022: Es ist verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
- Update 06.10.2022: umfangreiche Ergänzungen
- Update 16.12.2022: weitere Ergänzungen und Anpassung von Ausnahmen
- Auf der Liste stehen nahezu 1000 Positionen. Umfasst vom Anhang sind u.a. Blumen (Rosen, Rhododendren, Azaleen) sowie Knollen und Pflanzenzwiebeln, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Silizium, Verbindungen von Silber und Gold, Farben, Druckertinte, Filmrollen, diverse Papiersorten, Wolle und Garn, Feuerwehrautos, Mikroskope, elektrische Maschinen, Kraftfahrzeuge
- Ausnahmen: Die Verbote gelten gemäß Altvertragsregelung nicht für Verträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen und bis zum 10. Juli 2022 erfüllt werden. Weitere Ausnahmen gelten für diplomatische Missionen. Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind möglich im Rahmen von humanitärer Hilfe.
- Update 21.07.2022: Aufnahme von Gütern aus dem High-Tech-Bereich, insbesondere Werkzeugmaschinen und weitere Chemikalien (Anhang VII, Anhang XXIII)
- Update 25.02.2023: Aufnahme weitere Güter aus dem High-Tech Bereich
- Siehe auch: VO (EU) 2022/576 ab Seite 34
Warenbezogene Beschränkungen/Verbote – Import
Anhang XVII Eisen- und Stahlerzeugnisse
- Gemäß Art. 3g (15.03.2022) ist es verboten, die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Ebenfalls besteht ein Kauf und Beförderungsverbot. Die Verbote erstrecken sich dabei auch auf die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen.
- Ausnahmen u.a. für Altverträge und Kontingente
- Update 06.10.2022: eine Einfuhr bzw. ein Kauf sind ab dem 30. September 2023 zusätzlich verboten, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung russischer Erzeugnisse verarbeitet wurden. Für Halbzeuge aus Eisen und unlegiertem Stahl gilt das Verbot für Warennummer 720711 ab dem 1. April 2024 und für Warennummer 7207 12 10 dem 1. Oktober 2024.
- Update 06.10.2022: weitere Erzeugnisse wie Drähte, Rohre, Bleche und Bänder werden hinzugefügt
- Update 16.12.2022: Aufnahme weiterer Güter und Anpassung der Ausnahmebestimmungen
- Siehe auch: VO (EU) 2022/428 ab Seite 8
Anhang XXI Diverse Güter
- Update 08.04.2022: gemäß Artikel 3i ist es verboten, die in Anhang XXI gelisteten Güter unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die EU einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
- Betroffen sind unter anderem Zement, Gummiprodukte, Holz, Aluminium, Silber, Spirituosen (auch Wodka), sonstige alkoholische Getränke, erlesene Meeresfrüchte (auch Kaviar) und eine Maßnahme zur Verhinderung einer Umgehung des Importverbots für Kali aus Belarus. Einschränkung des Imports für Düngemittel.
- Update 06.10.2022: Aufnahme diverser zusätzlicher Güter wie Alkohole, Reifen, Schiffe, Zigarren, Seifen und weitere Pflegemittel, Verpackungsmittel, Papier und Pappe inklusive Toilettenpapier, Wolle und Stoffe, Fliesen etc.
- Ausnahmen: u.a. für die Erfüllung von Altverträgen bis 10.07.2022, sofern diese bis 09.04.2022 geschlossen wurden, sowie nur eine Einschränkung beim Import für Düngemittel (ab dem 10.07.2022 Ausnahme für Kaliumchlorid bis zu einem neuen Gesamtkontingent).
- Update 06.12.2022: Anpassung der Ausnahmebestimmungen
- Update 25.02.2023: Aufnahme weiterer Güter
- Siehe auch: VO (EU) 2022/576 ab Seite 33
Anhang XXII Kohle und fossile Brennstoffe seit 08.04.
- Verbot des Ankaufs, der Einfuhr oder dem Transport von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland eingeführt werden (Artikel 3j)
- Update 06.10.2022: Satz wird geändert in “Es ist verboten, Kohleerzeugnisse und andere Erzeugnisse, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden”.
- Ausnahmen: Altvertragsregelung
- Siehe auch: VO (EU) 2022/576 ab Seite 33
Anhang XXV Rohöl seit 03.06.
- Verbot des Ankaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Rohöl oder Erdölerzeugnisse, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden (Artikel 3m)
- Ausnahmen: Altvertragsregelungen für vor dem 04. Juni 2022 geschlossene Verträge; Rohöl des KN Codes 270900, das über Pipelines in die Mitgliedsstaaten geliefert wird (wichtig: Weiterleitung oder Beförderung des über Pipelines in die Mitgliedstaaten gelieferten Rohöls in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer oder sein Verkauf an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern ist verboten)
- WICHTIG: die geplante G7-Preisobergrenze ändert nichts am EU-Öleinfuhrverbot. Es geht darum, die EU-Sanktionen (das Verbot von Seeverkehrsdienstleistungen) dahingehend zu ändern, dass die Erbringung von Dienstleistungen für den Seeverkehr unterhalb der Obergrenze erlaubt wird. Dienstleistungen für Transporte oberhalb der Obergrenze bleiben weiterhin sanktioniert.
- Siehe auch: VO (EU) 2022/879
Anhang XXVI und XXVII Gold und Schmuck seit dem 21.07.2022
- Verbot des Ankaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von in Anhang XXVI aufgeführten Gold, wenn es den Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden(Artikel 3o)
- Verboten ist auch die Einfuhr, Ankauf oder Verbringung von Erzeugnissen, die mit in Anhang XXVI verbotenen Erzeugnissen (Gold, Abfälle und Schrott von Gold, Goldmünzen) in einem Drittland verarbeitet wurden.
- Verbot des Ankaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Schmuckwaren und Teilen davon aus Edelmetallen und Edelmetallplattierungen, sowie Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon (Anhang XXVII), wenn sie den Ursprung in Russland haben
- Ausnahmen: gilt nicht für Schmuck gemäß Anhang XXVII zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
- Siehe auch: VO (EU) 2022/1269
Reise, Verkehr und Logistik
- Sperrung des EU-Luftraums für Luftfahrzeuge, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, in Russland registriert sind oder die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen in Russland befinden (z. B. Privatjets)
- Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
- Update 08.04.2022: es besteht gemäß Artikel 3ea) ein Anlaufverbot für Schiffe, die unter der Flagge Russlands registriert sind, in EU-Häfen ab dem 16. April 2022. Ausnahmen gelten u. a. für medizinische Güter, Lebensmittel, Energie und humanitäre Hilfe.
- Update 21.07.2022: Erweiterung des Zugangsverbots russischer Schiffe zu EU-Häfen um den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union (Art. 3ea). Ausnahmen für Sondergenehmigungen wurden zum 06.10. formuliert (Artikel 3ea, Absatz 5b)
- Update 23.06.2023: Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die Transfers von Schiff zu Schiff durchführen und mutmaßlich gegen das russische Öleinfuhrverbot oder die Preisobergrenze der G7-Koalition verstoßen.
- Update 23.06.2023: Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, wenn ein Schiff der zuständigen Behörde nicht mindestens 48 Stunden im Voraus eine Umladung von Schiff zu Schiff innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste dieses Mitgliedstaats meldet.
- Update 23.06.2023: Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die ihr Navigationsüberwachungssystem beim Transport von russischem Öl, das dem Öleinfuhrverbot oder der Preisobergrenze der G7 unterliegt, manipulieren oder abschalten.
- Update 08.04.2022: gemäß Artikel 3l besteht ein Verbot für alle russischen und belarussischen Kraftverkehrsunternehmen, in der EU Güter auf der Straße zu befördern – dieses Verbot gilt auch für die Durchfuhr.
Ausnahmegenehmigungen sind möglich für lebensnotwendige Güter wie Agrarprodukte und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie. Sowie bis zum 16.04. für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April begonnen hat oder die die EU durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren. Antragssteller für Ausnahmegenehmigungen ist im Normalfall der Auftraggeber. Als Agent können – unter Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung – auch Speditionen den Antrag auf Erteilung für den Auftraggeber stellen. - Update: seit dem 23.06.2023 besteht ein vollständiges Verbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern und Sattelanhängern, Güter in die EU zu befördern. Dadurch wird die Umgehung des Verbots für russische Güterkraftverkehrsunternehmer, Waren in der EU zu befördern, unterbunden.
- Update 06.10.2022: sofern der Rat voraussichtlich zum 5. Dezember einstimmig eine Preisobergrenze für Öl beschließt, wird es verboten sein, Rohöl (ab 5. Dezember 2022) oder Erdölerzeugnisse (ab 5. Februar 2023) mit Ursprung in oder Herkunft aus Russland auf dem Seeweg in Drittländer zu befördern sowie technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg zu leisten, sofern der Einkaufspreis je Barrel einen bestimmten Preis übersteigt. Auf die Seeverkehrsdienstleistungen von Anbietern aus den Mitgliedstaaten, die russisches Öl transportieren, gibt es keine Auswirkungen, solange die betreffenden Verkehre auf oder unter der festgelegten Obergrenze bleiben. Auch ändert die Preisobergrenze nichts am EU-Öleinfuhrverbot. Eine Definition der Preisobergrenzen erfolgt in Anhang XXVIII.
- Siehe auch: Update 08.04.2022 VO (EU) 2022/576 ab Seite 3
Russland verhängt am 3. Oktober 2022 Einfuhrverbot für EU-LKW
Ab dem 10.10.2022 verbietet Russland die Einfuhr und Durchfuhr von LKW aus EU-Ländern, Großbritannien, Norwegen und der Ukraine. Dieses Verbot gilt auch für die Einfahrt aus Drittländern. Zunächst gilt das Einfahrverbot bis zum 31.12.2022. Zur Umsetzung der Regelungen werden Zollterminals in den Grenzgebieten Pskow, Kaliningrad, Leningrad, Murmansk, Karelien und St. Petersburg eingerichtet.
Dennoch sind Warenlieferungen zu russischen Empfängern weiterhin möglich. Dazu müssen die Güter vor Ort auf russische oder weißrussische LKW umgeladen bzw. umgekoppelt werden. Weitere Ausnahmen gelten für Lebensmittel, pharmazeutische Erzeugnisse und zahlreiche Artikel wie Papier. Nicht betroffen ist auch der Straßengüterverkehr mit der Region Kalingrad.
Finanzsanktionen / Zahlungsverkehr
- Listung russischer Banken auf den Sanktionslisten, Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt. 70 Prozent des russischen Bankensektors sind davon betroffen. Diese Sanktionen wurden inzwischen durch einen Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System weiter verschärft.
- Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank.
- Update 08.04.2022: vollständiges Transaktionsverbot für vier russische Banken (Bank Otkrytije, VTB, Novikombank, Sowkombank) und Einfrieren der Vermögenswerte.
- Update 08.04.2022: Verbot der Erbringung hochwertiger Krypto-Dienstleistungen gegenüber in Russland ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Mit dem 06.10.2022 vollständiges Verbot der Bereitstellung von Krypto-Asset-Wallet-, Konto- oder Verwahrungsdienstleistungen für russische Personen und Gebietsansässige, unabhängig vom Gesamtwert dieser Krypto-Assets.
- Update 08.04.2022: Verbot, Trusts und damit auch vermögende russische Staatsangehörige oder russische Unternehmen zu beraten bzw. Verbot der Entgegennahme von Einlagen ab einem Wert von 100.000 €.
- Update 08.04.2022: Ausweitung des Verbots der Ausfuhr von Banknoten und des Verkaufs übertragbarer Wertpapiere auf alle amtlichen EU-Währungen.
- Update 03.06.2022: SWIFT Ausschluss ab 14.06. für Sherbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
- Update 21.07.2022: Listung weiterer Personen und Einrichtungen
- Update 16.12.2022: Credit Bank of Moscow und Dalnevostochny Bank ausgeschlossen
Dienstleistungen
- Verbot, Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung Russlands und in Russland niedergelassene juristische Personen zu erbringen.
- Update 06.10.2022: Verbot, Architektur- und Ingenieurdienstleistungen zu erbringen einschließlich integrierter Ingenieurdienstleistungen, städtebaulicher und landschaftsarchitektonische Dienstleistungen sowie ingenieurwissenschaftlicher und technischer Beratungsdienstleistungen.
- Update 06.10.2022: Verbot IT-Beratungsdienste zu erbringen. Hierunter fallen Beratungsdienste im Zusammenhang mit der Installation von Computer-Hardware, wie z. B. Unterstützung der Kunden bei der Installation von Computer-Hardware und Computernetzwerken, sowie Software-Implementierungsdienste (einschließlich aller Dienste, die Beratungsdienste bei der Entwicklung und Implementierung von Software beinhalten).
- Update 06.10.2022: Verbot von Rechtsberatung. Umfasst die Beratung von Kunden in nicht streitigen Angelegenheiten, einschließlich Handelsgeschäften, die die Anwendung oder Auslegung von Recht beinhalten, die Teilnahme mit oder im Namen von Kunden an Handelsgeschäften, Verhandlungen und anderen Geschäften mit Dritten sowie die Vorbereitung, Ausführung und Überprüfung von Rechtsdokumenten. Ausnahmen bestehen bei der Vertretung, der Beratung, der Vorbereitung von Schriftstücken und die Überprüfung von Schriftstücken im Rahmen von Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerichten, anderen ordnungsgemäß gebildeten amtlichen Gerichten sowie in Schieds- und Vermittlungsverfahren.
- Update 16.12.2022: Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung für die Russische Föderation. „Markt- und Meinungsforschungsleistungen” wird definiert als Dienstleistungen im Bereich der Markt- und Meinungsforschung. Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen” umfassen Untersuchungsleistungen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit, bezüglich physikalischer Eigenschaften und bezüglich integrierter mechanischer und elektrischer Systeme, technische Überwachungsleistungen sowie andere technische Untersuchungsleistungen.
Sonstiges
- Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland:
Die Bundesregierung hat die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung betrifft jedes Exportgeschäft. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich bzgl. der Exportgarantien direkt an die Euler Hermes AG wenden (agaportal.de) wenden. - Update 08.04.2022: Vollständiges Verbot der Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Einrichtungen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU. Die zuständigen Behörden können begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn keine tragfähige Alternative vorhanden ist.
- Update 08.04.2022: Einschränkung der finanziellen und nicht-finanziellen Unterstützung russischer öffentlicher oder öffentlich kontrollierter Einrichtungen im Rahmen von Programmen der EU, von Euratom und der Mitgliedstaaten. Hiervon wird im Bereich Forschung und Entwicklung unter anderem auch das Studentenprogramm Erasmus betroffen sein.
- Update 06.10.2022: Verbot für Unionsbürger, Sitze in Führungsgremien bestimmter russischer Staatsunternehmen einzunehmen
- Update 06.10.2022: Verbot, Inhalte durch die in Anhang XV VO 833/2014 aufgeführten Medien zu senden oder in diesen für Produkte oder Dienstleistungen zu werben.
- Update 16.12.2022: Staatsangehörigen der EU untersagt, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden.
- Des Weiteren sind die amerikanischen Exportkonrollbeschränkungen und Sanktionslisten zu beachten!
- Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des BAFA https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/Russland/russland_node.html
Beachten Sie auch die Sanktionen und Embargos der Europäischen Union für die Ukraine und Belarus
Im Rahmen der aktuellen Embargoregelungen sind auch Geschäfte mit den Ukraine Regionen Donezk und Luhansk, sowie Belarus betroffen:
Donezk und Luhansk, sowie Cherson und Saporischschja
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2022/263
- Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt.
- Einschränkung bzw. Verbot des Handels und der Bereitstellung von Finanzmitteln mit den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk.
- Verbot von Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
- Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU.
- Es sind die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen zu verwenden
- Update 06.10.2022: Erweiterung des Geltungsbereichs auf die nicht von der Ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete Cherson und Saporischschja
Belarus / Weißrussland
Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 765/2006 durch die Verordnung (EU) 2022/355 (Konsolidierte Fassung)
- Erweiterung der Sanktionsliste (22 hochrangige Militärs): Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet.
- Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
- Mineralische Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
- Düngemittel (Anhang VIII)
- Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X)
- Zementprodukte (Anhang XI)
- Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII)
- Kautschukprodukte (Anhang XIII)
- Ausnahmen gelten für Altverträge, die vor dem 02.03.2022 geschlossen wurden
- Ausfuhrverbote nach Belarus gelten für Güter und damit verbundenen Dienstleistungen – siehe auch unser Prüfschema:
- Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen). Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen. Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
- Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)
- Güter der internen Repression (Anhang III) sowie Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
- Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
- High-Tech: komplexere Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
- Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände u.a. für Altverträge, die vor dem 03.03.2022 geschlossen wurden.
- Auch für Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Siehe auch: Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibungen
- Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
- Update 08.04.2022: Vollständiges Verbot der Tätigkeit von russischen und belarussischen Speditionen in der EU. Bestimmte Ausnahmen gelten für lebensnotwendige Güter wie Agrarprodukte und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie.
Prüfschema Export Weißrussland
Sanktionen anderer Länder
Soweit die Sanktionen extraterritorial wirken, sind diese auch für in Deutschland ansässige Unternehmen relevant. Eine Zusammenfassung bieten:
- Russland Sanktionen weltweit der Germany Trade & Invest (GTAI): Großbritannien, Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, USA
- Übersicht Sanktionen gegen Russland der Industrie- und Handelskammer: Australien, Großbritannien, Japan, Kanada, -Fürstentum Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Singapur, Südkorea, Taiwan
Daneben haben zahlreiche Länder angekündigt, Russland den Meistbegünstigtenstatus im Rahmen der WTO-Mitgliedschaft zu entziehen. Dann könnten höhere Zölle für Waren aus Russland festgelegt werden.
Weiterführende Informationen
Auf der Webseite der EU-Kommission: Details zu den Embargomaßnahmen und den genannten Anhängen sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. In der konsolidierte Fassung werden sämtliche Änderungsverordnungen eingearbeitet.
Auf der Webseite des BAFA: Gesamtübersicht der jeweils aktuellen Verbote, Genehmigungspflichten und Ausnahmen.
Auf der Website der EU-Kommission: allgemeine Guidance Dokumente für Unternehmen, unter anderem zum Umgang mit dem mittelbaren Bereitstellungsverbot.
Auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: Frequently Asked Questions zu den Restriktionen des Russland-Embargos.
Hinweise zur korrekten ATLAS-Unterlagencodierung: Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibungen
Webinar: Russland-Embargo – Was Sie JETZT wissen müssen (Stand 24.03.2022)
Wir stellen Informationen zu Wissensthemen mit größtmöglicher Sorgfalt zusammen. dbh übernimmt jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen, Inhalte, sowie externen Links zu Informationen Dritter.
Russland-Sanktions-FAQ
Welche Bereiche betreffen die aktuellen Sanktionen gegen Russland?
Die seit dem 25. Februar verabschiedeten Sanktionen zielen auf die russische Wirtschaft und die politische Elite. Sie umfassen insbesondere folgende Bereiche:
- Energiesektor: Exportverbote, die es Russland unmöglich machen, seine Ölraffinierien zu modernisieren, sowie vom Export seines Öls zu profitieren (inklusive Ölpreisbremse voraussichtlich ab Dezember 2022)
- Finanzsektor: Abschneiden des russischen Bankenmarktes und wichtiger staatlicher Unternehmen von den wichtigsten Kapitalmärkten
- Industriesektor: Beschränkung des Zugangs zu wichtigen Technologien wie moderner Software oder Halbleitern, Chemikalien etc. – hier ist inzwischen die Liste der reglementierten Güter sehr lang.
- Transportsektor: Verkaufsverbot für Flugzeuge und Ausrüstung, Verbot für das Landen von russischen Flugzeugen bzw. das Anlegen von russischen Schiffen in Europa, Güterbeförderungsverbot für in Russland zugelassenen Unternehmen im Gebiet der EU.
- Dienstleistungssektor: Verbote im Bereich Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, IT-Beratung, Architektur etc.
- Visavergabe: Verlust des privilegierten Zugangs zur Europäischen Union für Geschäftleute, Diplomaten und verwandte Gruppen
Welche Geschäftsbeziehungen sind nach den neu verhängten Sanktionen überhaupt erlaubt?
Es besteht kein Totalembargo. Die von der EU beschlossenen Sanktionen sind zielgenau formuliert. Das bedeutet auch: Geschäftsbeziehungen, die nicht verboten sind, sind weiterhin erlaubt.
Unabhängig von den Detailregelungen sollten Sie aber bei Geschäften mit Russland und Belarus grundsätzlich prüfen:
- ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich hierfür sind nach Einschätzungen der Handelskammern die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
- ob Zahlungen noch ankommen. Der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System erschweren den Zahlungsverkehr ebenso wie die russischen Verbote zum Devisentransfer. Ihre kontoführende Bank kann hierzu nähere Auskünfte erteilen.
- ob bzw. wie ein Warentransport möglich ist.
Wer trägt die Verantwortung dafür, dass meine Geschäftstätigkeit in Russland den neuen rechtlichen Vorgaben entspricht?
Als persönliche oder juristische Person tragen Sie selbst die Verantwortung für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Und dazu gehört auch das Sanktionsrecht. Sind Sie unsicher, ob ein konkretes Geschäft mit den EU-Sanktionen vereinbar ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Möchten Sie wissen, ob ein bestimmtes Gut von den güterspezifischen Verbotslisten erfasst ist, können Sie sich auch Hilfe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle holen.
Wo finde ich Unterstützung bei Unsicherheiten bezüglich meiner Ausfuhrvorhaben?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt eine Hotline (Telefon 06196 908-1237) bereit und steht für rechtliche Grundsatzfragen auch per E-Mail zur Verfügung (ru-embargo(at)bafa.bund.de).
Bei Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben nutzen Sie das Formular “Sonstige Anfrage” im ELAN-K2 Ausfuhr-System.
Als deutsches Unternehmen habe ich schon vor den Sanktionen mit einem russischen Kunden in Russland einen Vertrag geschlossen, aber die Ware ist noch nicht verschickt. Wie muss ich mich verhalten?
Sie sollten (wie schon zuvor) prüfen
- an wen geliefert werden soll (Sanktionslistenprüfung)
- ob die zu liefernde Ware selbst nach den neuen Regelungen betroffen ist (Güterprüfung – siehe Prüfschema)
Grundsätzlich gelten Sanktionen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für Bestands- und Neugeschäft. Fallen Empfänger oder Ware unter die entsprechenden Verordnungen, würde diese die Lieferung der Ware verbieten und dementsprechend auch auf einen zuvor geschlossenen Vertrag durchschlagen.
Ausnahme: die Verordnung sieht eine Sonderregelung vor (Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen). Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können.
Ich habe als deutsches Unternehmen vor den Sanktionen Waren nach Russland geliefert, aber die Zahlung erfolgt erst nach Sanktionsbeginn. Wie sollte ich mich verhalten?
Sie sollten auch in diesem Fall den Empfänger und die Ware entsprechend prüfen. Sofern keine Listungen vorliegen, dürfte eine Zahlung problemlos angenommen werden.
Ich habe eine Ausfuhrgenehmigung, die vor dem Inkrafttreten der Sanktionen erteilt wurde. Darf ich die Güter ausführen?
Wenn die Sanktionsvorschriften jetzt Beschränkungen vorsehen, werden zuvor erteilte Ausfuhrgenehmigungen ungültig und die entsprechende Ausfuhr ist verboten.
Sie können jedoch versuchen, eine Ausnahmegenehmigung nach der Russland-Embargoverordnung zu erhalten.
Was muss ich bei der Ausfuhr beachten?
Ist nach Durchlaufen des Prüfschemas eine Ausfuhr grundsätzlich möglich und firmenpolitisch gewünscht, müssen bei der Ausfuhranmeldung die neuen Codierungen des Zolls verwendet werden.
Sie sollten aber ebenfalls noch prüfen:
- ob der Transport gewährleistet ist: mit dem fünften Sanktionspaket vom 8. April dürfen russische Schiffe deutsche Häfen nicht mehr anlaufen und für russische und weißrussische Speditionen ist es bis auf einige Ausnahmen verboten, in der Europäischen Union Güter auf der Straße (einschließlich Durchfuhr) zu befördern.
Stand 20.04. hat Belarus die Einreise für in der EU zugelassene Fahrzeuge und Sattelschlepper über seine Zollgrenze verboten. Transfers sind nur noch über bestimmte Kontrollpunkte und extra ausgewiesene Standorte möglich.
Die Einreise nach Russland ist Stand 20.04.2022 nicht verboten. Der entsprechende Beschluss sei im russischen Verkehrsministerium bei einem hochrangigen Treffen mit Beamten des Ministeriums für Industrie und Handel und anderer relevanter Behörden sowie mit Vertretern bedeutender russischer Unternehmen gefasst worden. Unklar ist, ab wann Einfuhrkontrollen eingeführt werden. - ob der Zahlungsverkehr noch gewährleistet ist.
Brauche ich eine Genehmigung, wenn ich an ein anderes Unternehmen in Deutschland liefere und ich Kenntnis über eine Weiterlieferung nach Russland erlange?
Die Verwaltungspraxis de BAFA ist wie folgt: nur das deutsche Unternehmen muss eine Genehmigung beantragen, die als Ausführer zu bewerten ist. Ausführer ist derjenige, der über den Export bestimmt und damit in der Regel der Vertragspartner des Empfängers der Güter im Drittland. Dementsprechend müssten Sie keine Genehmigung beantragen.
Findet die Russland-Embargoverordnung auch Anwendung auf Güterlieferungen, die durch Russland in ein Drittland verbracht werden (Transit)?
Das BAFA bewertet Lieferungen durch Russland (Transitfälle) nicht als vom Anwendungsbereich der Russland-Embargoverordnung erfasst, da dies keine Lieferungen an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland sind (vgl. beispielhaft die Formulierung in Art. 2 der Verordnung (EU) 833/2014). Die Durchfuhr durch Deutschland bzw. der EU an einen Empfänger bzw. Endverwender in Russland wird jedoch vom Anwendungsbereich erfasst.
Erfassen die Maßnahmen nicht viele Güter, die Russland aus anderen Ländern beziehen (oder dahin verkaufen) kann, die keine Sanktionen installiert haben z. B. China?
Russland ist in hohem Maße von den Gütern abhängig, die einem Ausfuhrverbot aus der EU unterliegen, und kann sie nicht ohne weiteres durch Produkte aus Drittländern ersetzen.
Die EU ist Russlands wichtigster Exportmarkt für die mit einem Einfuhrverbot belegten Güter. Dieser hohe Grad an Abhängigkeit bedeutet, dass es für russische Unternehmen äußerst schwierig sein wird, neue Exportmärkte zu finden.
Was soll mit der Preisobergrenze für den Ölpreis erreicht werden?
Die Preisobergrenze soll die Einnahmen Russlands aus dem Ölgeschäft drastisch reduzieren, nachdem sein illegaler Krieg gegen die Ukraine die weltweiten Energiepreise in die Höhe getrieben hat.
Darüber hinaus soll die G7-Ölpreisobergrenze dazu beitragen, die Inflation zu bekämpfen und die Energiekosten im Westen stabil zu halten.
Hebelt eine Preisobergrenze für Öl nicht die EU-Sanktionen aus?
Nein. Die G7-Preisobergrenze ändert nichts am generellen EU-Öleinfuhrverbot. Es geht lediglich darum, die EU-Sanktionen (das Verbot von Seeverkehrsdienstleistungen) dahingehend zu ändern, dass die Erbringung von Dienstleistungen für den Seeverkehr unterhalb der Obergrenze erlaubt wird. Dienstleistungen für Transporte oberhalb der Obergrenze bleiben weiterhin sanktioniert.
Dies soll dazu beitragen, die Gesamtwirkung der globalen Sanktionen gegen Russland zu verstärken, da sie Anreize für eine Koalition von Drittländern schafft, den Handel unter der Obergrenze zu betreiben und dadurch die Einnahmen Russlands zu verringern.
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Basierend auf stets tagesaktuellem Content ebnen wir mit unserer Lösung Advantage Compliance den Weg für eine sichere und effiziente Prüfung von Geschäftspartnern, Gütern oder Ländern. Die Lösung lässt sich einfach in Ihre Prozesslanschaft (z. B. Ihr ERP- oder CRM-System) integrieren – für SAP auch über Plug-Ins – und automatisiert bzw. erleichtert Ihr Risikomanagement. Die Software Module Sanktionslistenprüfung und Exportkontrolle lassen sich hierbei jeweils auch einzeln nutzen. Und dank vollständig nachvollziehbarer Dokumentation der einzelnen Schritte können Sie auch der nächsten Unternehmensprüfung gelassen entgegensehen.