Preissteigerungen bei Materialien und Transport
Warum Sie Ihre Präferenzen und Lieferantenerklärungen jetzt unbedingt im Blick behalten sollten!
Die aktuellen Preissteigerungen und sich ändernden Beschaffungswege können sich auch auf den präferenziellen Ursprung Ihrer Waren auswirken – insbesondere dann, wenn die Ursprungskalkulation auf Basis einer Wertschöpfungsregel ermittelt wird.
Ihr Enderzeugnis ist nach dieser beispielsweise dann präferenzberechtigt, wenn „der Wert aller verwendeten Materialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.“ Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne präferenziellen Nachweis darf also maximal 30% Anteil am tatsächlich erzielten Ab-Werk-Verkaufspreis haben.
Steigende Frachtkosten bei Importware ohne präferenziellen Ursprung, geänderte Vorprodukte oder wechselnde Zulieferer ohne präferenziellen Nachweis, sowie höhere Preise bei Ihren Vorprodukten ohne präferenziellen Nachweis können dafür sorgen, dass Ihr Enderzeugnis ihre Präferenzeigenschaften verliert. Dementsprechend müssen Sie gegenüber Ihren Kunden bei neuen Lieferungen auch die ausgestellten Langzeit-Lieferantenerklärungen widerrufen.
Weitreichende Konsequenzen bei falschem Ursprung
Denn für Sie als Aussteller einer Lieferantenerklärung können sich weitreichende Konsequenzen ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist:
Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen. Stellen Sie Ihrem Kunden eine Lieferantenerklärung aus, kann dies für die gelieferte Ware als zugesicherte Eigenschaft gewertet werden. Erleidet Ihr Kunde durch eine falsche Ursprungsangabe einen Schaden, so können Sie gegebenenfalls haftbar gemacht werden. Hinzu kommen noch die negativen Auswirkungen auf die Beziehung zu Ihrem Kunden.
Strafrechtlich kann sich eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer (also vom Käufer) begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird. Die deutsche Abgabenordnung sieht vor, dass Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen denjenigen festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen dessen Vorgesetzten. Schwere Fälle können als Straftat mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Sie sollten also Ihre Präferenzkalkulationen und Auswirkung auf Ihre ausgehenden Lieferantenerklärungen unbedingt im Blick behalten.
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