SAP Lösung von dbh zur Umsetzung der neuen Regelungen
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan
Es ist das bisher größte Freihandelsabkommen in der Geschichte der Europäischen Union: am 1. Februar 2019 ist das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan in Kraft getreten. Während der Arbeitsphase als „JEFTA“ bekannt, heißt das offizielle Abkommen nun “EU-Japan Economic Partnership Agreement”.
Was hat sich durch JEFTA geändert?
Mit Inkrafttreten wurden für 91 Prozent aller EU-Exporte die Zölle abgeschafft. Nach Ablauf verschiedener Übergangsfristen, etwa im Bereich Agrar oder für Kraftfahrtzeuge, wird dies für 99 Prozent aller EU-Exporte nach Japan gelten. Damit sparen europäische Produzenten etwa eine Milliarde Euro an Zollzahlungen beim Handel mit Japan. Aber auch die VerbraucherInnen in Japan sparen, weil europäische Produkte wie Fleisch oder Käse aus der EU dadurch deutlich günstiger werden.
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Gibt es Übergangsfristen für bestimmte Waren beim JEFTA Abkommen?
Umgekehrt hat die EU für den weitaus größten Teil der japanischen Importe die Zölle abgeschafft. Übergangsfristen gelten aber beispielsweise noch für Unterhaltungselektronik oder japanische Kraftfahrzeuge, bei denen die Zölle von derzeit 14% bzw. 10% über 7 Jahre hinweg abgesenkt werden. Für europäische Verbraucher werden durch die Zollsenkungen japanische Produkte ebenfalls erschwinglicher.
Darüber hinaus wurden mit dem Abkommen so genannte nicht-tarifäre Handelshemmnisse abgebaut. Unterschiedliche technische Vorschriften und Normen haben in der Vergangenheit EU-Exporte in manchen Bereichen um bis zu 30% verteuert. Die EU und Japan haben sich in einer Vielzahl von Bereichen auf die Anerkennung internationaler Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards geeinigt sowie auf Mechanismen, um solche Handelsbarrieren künftig zu vermeiden. So können beispielsweise Kraftfahrzeuge, Arzneimittel und Medizintechnik künftig leichter exportiert werden.
Unterschiede von JEFTA zu bisherigen EU-Abkommen
Ein gesondertes “Ursprungsprotokoll”, wie dies aus anderen Freihandelsabkommen bekannt ist, enthält das Abkommen nicht. Vielmehr ergeben sich die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln aus dem Kapitel 3 des Abkommens. Die wesentlichen Elemente des Kapitels 3 wurden in einem Merkblatt des Zolls zusammengestellt.
Auf eine Warenverkehrsbeschein wird verzichtet, statt dessen ist eine Erklärung zum Ursprung (EzU) erforderlich wie beim Abkommen mit Kanada (REX Registrierter Ausführer). Im Gegensatz zu anderen Abkommen muss eine EzU aber bereits ausgefertigt worden sein, bevor eine Präferenzbehandlung beantragt wird. Darüber hinaus wird der präferenzielle Ursprung im Abkommen EU-Japan bei der Einfuhr durch den Zoll überprüft.
Antrag auf Zollpräferenzbehandlung
Es gibt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für den präferenziellen Warenverkehr mit Japan. Stattdessen stehen EU-Japan-EPA zwei Möglichkeiten zur Verfügung: eine Erklärung zum Ursprung und die Gewissheit des Ausführers.
Die jeweilige Grundlage ist mit einer eigenen Codierung in der Zollanmeldung anzugeben. Folgende Codierungen hat die deutsche Zollverwaltung für den Import mitgeteilt:
- Bei einer Erklärung zum Ursprung für eine Lieferung: U 110, 12 Monate gültig
- Bei einer Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse: U 111 (darf 12 Monate nicht überschreiten)
- Bei Gewissheit des Einführers: U 112
Erklärung zum Ursprung (EzU)
Die Ursprungserklärung ist mit dem Wortlaut einer der veröffentlichten Sprachfassungen auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier auszustellen. Wird die EzU auf einem gesonderten Dokument abgegeben, muss die Rechnung oder das Handelspapier auf dieses gesonderte Dokument eindeutig (z. B. durch Bezugnahme auf eine Dokumentennummer) verweisen.
Für die Erklärung gilt:
- Überschreiten die je Lieferung enthaltenen präferenziellen Erzeugnisse den Wert von 6.000 Euro nicht, darf jeder EU-Exporteur diese Ursprungserklärung abgeben.
- Bei der Abgabe einer präferentiellen Erklärung zum Ursprung bei einem Wert von mehr als 6.000 Euro muss zusätzlich die Ausfuhrregistriernummer angeben werden. Für EU-Unternehmen bedarf es einer Registrierung als Registrierter Exporteur (REX). In Japan ist entsprechend die „Japan Corporate Number“ anzugeben.
In der EzU ist zwingend die Codierung der Ursprungskriterien (z. B. „A“ oder „C2“ usw.) einzutragen, ansonsten führt dies bei der Einfuhr zur Ablehnung der Präferenzbehandlung. Details und Hinwiese hierzu finden Sie hier.
Der Ausführer ist für die Richtigkeit der EzU und der vorgelegten Informationen verantwortlich. Das bedeutet: auch wenn der Ausführer einer Ware nicht deren Hersteller ist, muss in der EzU verbindlich die Codierung der verwendeten Ursprungskriterien enthalten sein. Deshalb benötigt der Ausführer für Handelswaren die entsprechende Information durch seinen Lieferanten, um die EzU vollständig ausfertigen zu können. Die benötigten Angaben können in einer Lieferantenerklärung ergänzend zum vorgeschriebenen Wortlaut aufgenommen oder in anderer Form dokumentiert werden.
Allerdings sind EU-Ausführer nicht dazu verpflichtet, neben der EzU noch weitere Erklärungen oder Informationen über Produktionsverfahren, Werte von Vormaterialien etc. zu liefern, auch wenn der Einführer in Japan sie darum ersucht. Das Fehlen solcher Erläuterungen führt nicht zur Ablehnung der Präferenzbehandlung in Japan.
Gewissheit des Einführers
Diese Erklärung ist völlig neu: Fehlt eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung, so darf der Einführer auch eine Präferenzbehandlung auf Grundlage der „Gewissheit des Einführers“ beantragen. Diese völlig neue Möglichkeit setzt allerdings voraus, dass der Einführer über belastbare Informationen zur Ursprungseigenschaft der eingeführten Ware verfügt und entsprechende Nachweise vorlegen kann. Daher stellt diese Form des Ursprungsnachweises eher für solche EU-Unternehmen eine Erleichterung dar, die mit den ausführenden Unternehmen in Japan verbunden sind.
FAQ zum JEFTA Abkommen
Die Handelskammer Stuttgart hat FAQs Anwendung des Abkommens in der Praxis erstellt, um die häufigsten Fragen zu klären. Diese finden Sie hier. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) ein umfangreiches FAQ zum EU-Jaban Freihandelsabkommen erstellt.
Fazit: dbh bietet eine Lösung für SAP Nutzer
Um das Abkommen wirklich nutzen zu können, muss der Exporteur zwingend den Code der Ursprungsregel kennen, nach der die jeweilige Ursprungseigenschaft ermittelt wurde. Dies ist insbesondere für Handelswaren eine echte Herausforderung, da hierfür kein Feld in der LE/ LLE vorgesehen ist. Standardmäßig gibt es in den gängigen Warenwirtschaftssystemen auf Materialebene in der Regel außerdem (noch) kein Feld, welches für das Ursprungskriterium vorgesehen ist.
Gut, dass dbh für SAP-Nutzer hier eine Lösung parat hat: Sie können das Ursprungskriterium von Ihrem Lieferanten mit Hilfe der Lieferantenerklärung einholen, den Code Materialnummern-bezogen verwalten und an die eigenen Kunden weitergeben. Oder Sie pflegen das Ursprungskriterium im Rahmen der Präferenzkalkulation ein, um Ihren Kunden den Code in den Lieferpapieren oder im Rahmen der ausgehenden Lieferantenerklärung zur Verfügung zu stellen.
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