In den letzten Monaten ist das Thema der Ausstellung der Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) und die damit verbundenen neuen Anforderungen aus dem Unionszollkodex sehr lebhaft diskutiert worden. Die Abstellung auf das Ausstellungsdatum für den Beginn der Gültigkeit der LLE haben zu Irritationen geführt und einen nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwand verursacht.
Die EU Kommission hat die Einwände dazu akzeptiert und einen Änderungsvorschlag zum Artikel 62 Durchführungsverordnung vorgelegt. Dieser Vorschlag ist noch durch die Mitgliedstaaten zu bestätigen. Dies ist in Kürze zu erwarten. Eine Änderung der Durchführungsverordnung wird jedoch im Paket erfolgen, so dass nicht vor dem Sommer mit einer endgültigen Verabschiedung zu rechnen sein wird. Folgender Text ist von der EU als Vorschlag formuliert worden (Artikel 62 (2) DVO):
„… A long-term supplier’s declaration shall be made out for consignments dispatched during a period of time and shall state three dates:
(a) the date on which the declaration is made out (date of issue);
(b) the date of commencement of the period (start date), which may not be more than 12 months before or more than 6 months after the date of issue;
(c) the date of end of the period (end date), which may not be more than 24 months after the start date. …“
Kurz zusammengefasst werden demnach drei Datumsangaben gefordert werden:
- Datum der Ausstellung
- Datum des Beginns der Gültigkeit
- Datum für das Ende der Gültigkeit
Demnach kann also wieder wie bisher ein explizites Datum für die Gültigkeit angegeben werden, welches nicht deckungsgleich mit dem Ausstellungsdatum sein muss (z.B. 01. Januar). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Datum für den Beginn der Gültigkeit nicht mehr als 12 Monate vor oder mehr als 6 Monate nach dem Ausstellungsdatum liegen darf.