Das neue Europäische Zollrecht
Der Unionszollkodex (UZK)
Das Datum der Anwendbarkeit des Unionszollkodex, der 01. Mai 2016, liegt bereits hinter uns. Damit löste das „neue“ europäische Zollrecht die geltenden Regelungen des Zollkodex (ZK) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (ZK-DVO) ab. Hier finden Sie eine kurze Zusammenstellung der einzelnen Rechtsvorschriften, die seit dem 01. Mai für die Organisation der Zollprozesse ausschlaggebend sind.
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Ziele des Unionszollkodex
Auszug aus dem offiziellen Text von der EU Webseite:
- Straffung der Vorschriften und Verfahren im Zollbereich
- größere Rechtssicherheit und Einheitlichkeit für Unternehmen
- mehr Klarheit für Zollbeamte in der gesamten EU
- Vereinfachung der zollrechtlichen Vorschriften und Verfahren sowie Erleichterung effizienterer Zollvorgänge entsprechend den aktuellen Anforderungen
- vollständige Umstellung der Zollbehörden auf ein papierloses, rein elektronisches Arbeitsumfeld
- stärkere Nutzung beschleunigter Verfahren für gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte (zugelassene Wirtschaftsbeteiligte)
UZK Struktur
- Titel I: Allgemeine Vorschriften
- Titel II: Grundlagen für die Bemessung der Abgaben (z. B. Ursprung, Transaktionswert etc.)
- Teil III: Zollschuld und Sicherheiten
- Teil IV: Verbringen in das Zollgebiet der Union
- Teil V: Zollrechtlicher Status, Überführung, Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren (z. B. Arten der Zollanmeldung)
- Teil VI: Überlassung freier Verkehr und Befreiung von den Eingangsabgaben
- Teil VII: Besondere Verfahren (z. B. Versand, Zolllager, Aktive Veredelung etc.)
- Teil VIII: Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union
- Teil IX: IT, Vereinfachungen, Befugnisübertragung, Ausschussverfahren, Schlussbestimmungen
- Anhang UZK: Entsprechungstabelle (Anmerkung: Gegenüberstellung zwischen neuen Artikeln und dem entsprechenden Artikeln aus dem „alten“ Recht)
Durchführung des Unionzollkodex
Die Konkretisierung des Basisrechts im UZK erfolgt durch zwei weitere Rechtsakte. Die Schaffung von zwei getrennten Rechtsakten basiert auf dem Lissabon Vertrag. Dort wurde vereinbart, dass für „nicht wesentliche“ Änderungen bzw. Anpassungen des Basisrechtsaktes eine unkompliziertere und beschleunigte Vorgehensweise gefunden werden muss. Aus diesem Grund wurde eine Trennung zwischen dem Verfahren auf Ebene der EU (EU Kommission + Parlament/Rat) und dem „langwierigeren“ Ausschussverfahren mit direkter Beteiligung der Mitgliedstaaten festgelegt.
Delegierte Verordnung (DelVO / engl. DA „Delegated Act“)
Die Delegierten Verordnung regelt detaillierter die Stellen des Gesetzes, in denen es um das Was und Wann geht (z. B. Fristen, Dateninhalte etc.). Zum Inhalt gehören Bestimmungen bezüglich allgemeiner Elemente des Zolls, wie zum Beispiel Bewertungen und Ursprungsregeln. Weiterhin befinden sich aber auch umfangreiche Regelungen zur Digitalisierung der Zollprozesse in der DelVO.
Offiziell veröffentlicht wurde die Delegierte Verordnung am 29. Dezember 2015 mit dem Amtsblatt der EU Nr. L 343.
Durchführungsverordnung (DVO / engl. IA „Implementing Act“)
Die Durchführungsverordnung regelt gemäß Artikel 291 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) die einheitlichen Bedingungen für die Durchführung des UZK, also das Wie.
Anhang B zur Delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung
Um Zollanmeldungen abgeben und die damit verbundenen vorgeschriebenen Daten rechtskonform übermitteln zu können, muss der Inhalt und das jeweilige Format klar geregelt werden. Zuständig dafür wird zukünftig der Anhang B zur DelVO/DVO sein. Im Anhang B finden sich die Datenanforderungen für die einzelnen Zollanmeldungen wieder. Warum ist dieser Anhang beiden Rechtsakten zugeordnet? Zur DelVO regelt der Anhang B die eigentlichen Inhalte der einzelnen Datenfelder (also z. B. Angabe der Rohmasse). Zur DVO wiederum bildet der Anhang B die Vorgaben für Formate und Feldlängen ab (also zum Beispiel wie viele Stellen bzw. Nachkommastellen hat die Rohmasse = hier: n..16,6).
Der Anhang B ist jeweils zur DelVO beziehungsweise DVO im Amtsblatt L 343 / 2015 mit enthalten.
Aktuelles zum Unionszollkodex
Global Conntect: dbh referiert zum Unionszollkodex
Unter dem Motto „Follow up UZK“ berichtet dbh auf der GlobalConnect über die ersten Monate nach Einführung des Unionszollkodex Alle zwei Jahre findet die GlobalConnect in Stuttgart (26./27.10.2016, Messe Stuttgart) statt. Das Forum für Export und...
Elektronische Systeme im Unionszollkodex (UZK)
Eine der ebenfalls wichtigen Änderungen (Artikel 6 UZK) ist der Grundsatz, dass alle Anmeldungen, Entscheidungen und Mitteilungen in elektronischer Form erfolgen müssen. Zu diesem Zweck sind umfangreiche IT-Lösungen zukünftig zu schaffen bzw. bestehende Systeme an die neuen Anforderungen anzupassen. Alle notwendigen IT-Systeme sind im sogenannten „UZK Arbeitsprogramm“ gelistet. Die Liste beinhaltet neben den Beschreibungen der einzelnen Projekte auch diverse Datumsangaben. Dabei ist insbesondere die Angabe des Datums für das Ende der Entwicklungsphase und dem damit verbundenen Start des Echtbetriebs von besonderer Wichtigkeit. Das dort eingetragene jeweilige Datum bildet die Grundlage für den Echtbetrieb aller Beteiligten, also EU + Mitgliedstaatensysteme + Anwendungen beim Wirtschaftsbeteiligten. Somit muss die nationale Planung – in Deutschland für ATLAS – auf diese Datumsangaben abgestellt werden.
Aktueller Stand: In der Abstimmung mit den Mitgliedstaaten wurde im Rahmen einer Sitzung des Cutsoms Code Committee am 08. März 2016 das Arbeitsprogramm (UCC Workprogramme) angenommen. Die Veröffentlichung des finalen Textes ist nun erfolgt und im Amtsblatt der EU L099 vom 15.04.2016 zu finden.
Unionszollkodex: Übergangsregelungen
Um nun alle bestehenden Prozesse, Vereinfachungen, noch offenen Vorgänge aus der „alten“ Zollwelt in die „neue“ Ära des UZK sinnvoll und ohne große Reibungsverluste zu transferieren, sind diverse Übergangsregelungen zum UZK getroffen worden.
Administrativer Übergang
Innerhalb der jeweiligen Schlussbestimmungen zur DelVO (Artikel 250 ff.) bzw. zur DVO (Artikel 345 ff.) werden insbesondere Übergangsmechanismen festgelegt, die den Umgang bzw. die Fortführung mit bestehenden Bewilligungen und noch offenen Verfahren näher beschreiben. Ebenso sind dort Regelungen getroffen worden, wie und bis wann Neubewertungen von Bewilligungen innerhalb definierter Fristen erfolgen müssen.
Technischer Übergang
Da der Grundsatz der Nutzung elektronischer Systeme festgeschrieben wurde, diese jedoch zum Teil noch nicht zur Verfügung stehen oder den neuen Anforderungen nicht entsprechen, sind umfangreiche Übergangsregelungen explizit für diesen Bereich zu treffen. Dazu hat der europäische Gesetzgeber den sogenannten „Delegierten Übergansrechtsakt“ (Transitional Delegated Act – TDA) geschaffen. Die dortigen Übergangsregeln sind demnach für Vorgehensweise bei der Anwendung der einzelnen rechtlichen Anforderungen des UZK bis zum Vorhandensein der notwendigen IT Lösungen zuständig.
Der TDA ist vom Parlament und dem Rat angenommen worden, die offizielle Veröffentlichung des TDA erfolgte im Amtsblatt L69 der EU am 15. März 2016.
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UZK Leitlinien
Zur Unterstützung der Auslegung des neuen Rechts und ebenso für ein besseres Verständnis der Regelungen erstellt die EU Kommission umfangreiche Leitlinien zum UZK. Dazu werden für diverse Bereiche (Vereinfachungen, Import/Export, Besondere Verfahren, Sicherheiten etc.) in Projektgruppen die Unterschiede zum „alten“ Recht herausgearbeitet. Weiterhin sind Klarstellungen in den Leitlinien zu finden, die eine einheitliche Anwendung des Rechts ermöglichen sollen.
Die komplette Leitlinie zum UZK + DelVO/DVO wird zum 1. Mai 2016, dem Tag der Anwendbarkeit des UZK, zur Verfügung stehen
Wichtige Änderungen im neuen Europäischen Zollrecht
- Summe für die pauschale Bürgschaftsleistung = neu 10.000 €
- vorübergehende Verwahrung
- 90 Tage Frist für alle Verkehrsträger
- Bewilligung notwendig
- Sicherheit ist zu leisten (ggf. Befreiung von der Sicherheitsleistung)
- „Verwahrerwechsel“ in sehr engen Grenzen möglich; ein Kriterium = AEO C ist notwendig
- Anschreibung mit Gestellungsbefreiung ist ebenfalls nur noch unter strengen Auflagen zu bewilligen
- AEO C notwendig
- in der Ausfuhr quasi nicht mehr praktikabel, da nur dann möglich, wenn keine Risikodaten gesendet werden müssen
- nicht mehr anwendbar für Verfahren 42/45/63
- weitere Vereinfachungen
- Zentrale Zollabwicklung (Centralised Clearance)
- Eigenkontrolle (Self-assessment)
- Umwandlungsverfahren verschmilzt mit der Aktiven Veredlung
- Keine Ausgleichszinsen mehr
- Nur noch Nichterhebungsverfahren
- Keine Ausgleichszinsen mehr
- Keine Vorerwerberpreise mehr = der „letzte“ Verkauf zur Ausfuhr in die EU ist für den Transaktionswert bindend
- Vereinfachungen werden sehr stark an den Status des AEO gebunden
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Unionszollkodex und Durchführungsbestimmungen
Untenstehend finden Sie die derzeit verfügbaren Rechtstexte des Unionszollkodex, der Delegierten Rechtsakte (DA; Stand Juli 2015) und der Durchführungsrechtsakte (IA; Stand August 2015) inklusive dazugehöriger Anhänge.
Unionszollkodex (UZK)
Delegierte Rechtsakte (DA)
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