Zollabwicklung

In den örtlichen Zollämtern gibt es Konzepte zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, so dass es aktuell keine Einschränkungen bei der Zollabwicklung geben soll.

Für einen möglichst reibungslosen Ablauf empfiehlt der Zoll jedoch, unbedingt auch weiterhin bewilligte Vereinfachungen zu nutzen.

Eine zusätzliche Möglichkeit, den Prozess zu beschleunigen, ist die vorzeitige Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und vorzeitige Übermittlung der Zollanmeldung. Die Zollstelle prüft dann die Anmeldungen bereits vor der eigentlichen Gestellung der Ware, kann Fragen klären und entsprechend vermerken, wenn es keine Beanstandungen gibt. In der Regel führt dies zu einer schnelleren Überlassung der Waren.

Besonderheiten im Bereich medizinische Geräte und Materialien als Hilfsgüter

Corona: Was ist in Zoll und Außenhandel zu berücksichtigen? 1

Wegen der Ausnahmesituation der Pandemie ist der Kreis der Einführer über formell anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege und des Katastrophenschutzes hinaus geöffnet worden:

Auch Privatpersonen, Wirtschaftsbeteiligte und staatliche Organisationen, die sich im Rahmen der Bekämpfung der Pandemie einbringen, dürfen Hilfsgüter einführen und dabei eine Abgabenbefreiung beantragen. Zollanmeldungen sind zum Zollverfahren der Endverwendung aber unter Verwendung des EU-Codes C26 (COVID-19-Hilfsgüter) dennoch erforderlich. Wirtschaftsbeteiligte, die keine EORI-Nummer besitzen, im Rahmen der Corona-Krise diese jedoch dringend zur Abfertigung von Warensendungen (wie z.B. für den Versand von Hilfsgütern, Schutzanzügen, Masken, Handschuhen, medizinischen Produkten) benötigen, können einen Eilantrag stellen. Auf Sicherheitsleistung wird angesichts der Corona-Pandemie verzichtet.

Für die Befreiung von Einfuhrabgaben gelten folgende Voraussetzungen:

  • Unentgeltliche Lieferungen (Spenden) an Institutionen, die mit der medizinischen Notversorgung der Covid-19-Risikogruppen betraut sind (zum Beispiel Krankenhäuser, Altenheime, Arztpraxen etc.)
  • Zweckgerechte Verwendung (medizinische Notversorgung der Covid-19-Risikogruppen)
  • Kein Weiterverkauf bzw. anderweitige kommerzielle Nutzung

Update 03.04.2020: Vorübergehende Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von medizinischen Geräten und Schutzausrüstungen aus Nicht-EU-Ländern

Die Kommission hat am 03.04.2020 beschlossen, für einen Zeitraum von 6 Monaten (mit der Möglichkeit einer Verlängerung) beim Import von Masken und Schutzausrüstungen sowie Testkits, Beatmungsgeräten und anderen medizinischen Geräten aus Drittländern keine Zollabgaben oder Umsatzsteuer zu erheben. Dadurch wird es finanziell einfacher, die medizinische Ausrüstung zu erhalten, die Ärzte, Krankenschwestern und Patienten aktuell dringend benötigen.

Diese Maßnahme ist beschränkt auf Importe

  • durch oder im Namen des Staatlicher Organisationen einschließlich staatlicher Einrichtungen, öffentlicher Körperschaften und anderer Einrichtungen, die dem öffentlichen Recht unterstehen oder von oder im Namen von Organisationen, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassen sind.
  • durch oder im Namen von Agenturen der Katastrophenhilfe

Die Mitgliedstaaten müssen der EU hierzu eine Liste der im jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen Einrichtungen dazu übermitteln (bis spätestens 30. November 2020). Es könnten dementsprechend gegebenenfalls auch Erstattungen greifen.

Ausfuhrbeschränkungen für Schutzausrüstungen

Um einem Engpass des durch den Coronavirus gestiegenen Bedarfs an Schutzausrüstung entgegenzuwirken, hatte das Bundeswirtschaftsministerium am 4. März für bestimmte Schutzausrüstung die Ausfuhr in Drittländer und die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten untersagt. Am 12. März wurde sie aufgehoben und neu gefasst.

Mit der Aufhebung der nationalen Regelung Exportbeschränkungen am 19. März 2020 sind Lieferungen im EU-Binnenmarkt nun wieder ohne Genehmigungen möglich.

Ungeachtet dessen bestehen seit 15. März 2020 unionsrechtliche Genehmigungspflichten für die Ausfuhr medizinischer Schutzausrüstung aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402. Damit ist die Ausfuhr von Schutzausrüstung aus dem Binnenmarkt in Drittstaaten genehmigungspflichtig. Dies gilt für:

  • Schutzbrillen/Visiere
  • Gesichtsschutzschilde
  • Mund-Nasen-Schutz-Ausrüstung
  • Schutzkleidung
  • Handschuhe

Die Anträge zur Ausfuhr entsprechender Schutzausrüstung sind im Voraus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/426 Ausfuhren von Schutzausrüstungen nach Norwegen, Island, Liechtenstein, in die Schweiz sowie in die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete und die Ausfuhren in die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt.

Weitere Informationen zum Exportverbot für medizinische Schutzausrüstung finden Sie auf der Internetseite des BAFA.