EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Die EU-Entwaldungsverordnung (EU VO 2023/1115) verpflichtet Unternehmen, sich stärker mit der Herkunft ihrer Rohstoffe und Erzeugnisse auseinanderzusetzen. Ziel der Verordnung ist es, Entwaldung und Waldschädigung weltweit zu stoppen. Unternehmen, die betreffende Produkte in die EU importieren oder aus der EU exportieren, müssen sicherstellen, dass diese Rohstoffe aus “entwaldungsfreien” Gebieten stammen und die relevanten Rechtsvorschriften des Herkunftslandes eingehalten wurden. Die Verordnung wird bei großen und mittleren Unternehmen ab dem 30. Dezember 2025 angewendet, bei Kleinst- und kleinen Unternehmen gilt sie ab 30. Juni 2026.
Was bedeutet die EUDR für Unternehmen?
Unternehmen, die diese Rohstoffe in der EU Inverkehrbringen oder exportieren möchten, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Entwaldungsfreiheit: Die Waren müssen nachweislich aus entwaldungsfreien Gebieten stammen
- Rechtskonformität: Die Produkte müssen unter Einhaltung der nationalen Gesetze des Herkunftslandes hergestellt worden sein
- Sorgfaltserklärung: Für alle betroffenen Produkte muss eine detaillierte Sorgfaltserklärung abgegeben werden
Betroffene Produkte
Die EU-Entwaldungsverordnung betrifft eine Reihe von Rohstoffen und Produkten, die regelmäßig zu Entwaldung oder Waldschädigung führen. Die Europäische Union behält sich hierbei das Recht vor, im Rahmen einer Folgenabschätzung die Liste der relevanten Erzeugnisse auch um weitere Waren zu erweitern. In Anhang I der Verordnung sind die betroffenen Warengruppen aufgeführt:
- Rinder
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme
- Kautschuk
- Soja
- Holz
Wichtig: Diese Rohstoffe müssen aus Gebieten stammen, in denen seit 2020 keine Entwaldung stattgefunden hat. Zudem muss nachgewiesen werden, dass sie gemäß der nationalen Gesetze des Erzeugerlandes produziert wurden.
Was Unternehmen nun beachten müssen
Die EUDR fordert Unternehmen zu umfassenden Sorgfaltspflichten auf, die gut dokumentiert und nachweisbar sein müssen. Diese Pflichten umfassen nachstehende – und aufgrund der Fülle nicht abschließend dargestellten – Punkte:
Informationsanforderungen (Artikel 9):
Unternehmen müssen umfangreiche Informationen über die Herkunft ihrer Rohstoffe sammeln, darunter:
- Beschreibung des Produkts und der verwendeten Rohstoffe
- Geolokalisierung der Anbauflächen
- Nachweise, dass das Produkt aus entwaldungsfreien Gebieten stammt
- Belege, dass alle relevanten nationalen Vorschriften eingehalten wurden
Risikobewertung (Artikel 10):
Vor dem Inverkehrbringen müssen Unternehmen das Risiko einer Entwaldung oder Waldschädigung für jedes Produkt bewerten. Hierbei sind Faktoren wie die Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern sowie mögliche Korruptions- und Menschenrechtsprobleme zu berücksichtigen.
Risikominderung (Artikel 11):
Wenn das Risiko einer Entwaldung oder Rechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, z. B. durch Audits oder zusätzliche Prüfungen.
EU-Informationssystem – Abgabe der Sorgfaltserklärung
Unternehmen müssen sich im EU-Informationssystem registrieren und dort ihre Sorgfaltserklärungen einreichen. Alle Informationen, die in einer Sorgfaltserklärung angegeben werden müssen, sind im Anhang II der Verordnung zu finden.
Marktteilnehmer oder Händler können einen Bevollmächtigten beauftragen, die Erklärung in ihrem Namen abzugeben. Die Verantwortung für die Konformität der Produkte bleibt jedoch beim Marktteilnehmer oder Händler. Der Bevollmächtigte muss in der EU niedergelassen sein und schriftlich beauftragt werden.
Jede Erklärung erhält eine Referenznummer, die das Produkt durch die Lieferkette begleitet, wodurch für Kunden eine erhöhte Transparenz folgen soll.
Wie häufig muss eine Sorgfaltserklärung abgegeben werden?
- Eine Sorgfaltserklärung kann für mehrere physische Chargen / Lieferungen gelten. Sobald die Menge der unter die Sorgfaltserklärung fallenden Erzeugnisse vollständig in Verkehr gebracht oder ausgeführt wurde, muss für zusätzliche Mengen desselben Marktteilnehmers eine neue Erklärung vorgelegt werden.
- Gemäß Art. 12 Abs. 2 der EUDR überprüfen die Marktteilnehmer ihre Sorgfaltspflichtregelung einmal im Jahr. Daher sollte eine Sorgfaltserklärung keine Lieferungen / Chargen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab dem Tag der Übermittlung der Erklärung umfassen.
- Bei relevanten Erzeugnissen, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, muss den Zollbehörden die Referenznummer der Sorgfaltserklärung zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck gibt die Person, welche die Zollanmeldung abgibt, gemäß Art. 26 EUDR in der Zollanmeldung für das betreffende Erzeugnis die Referenznummer der Sorgfaltserklärung mit einer entsprechenden Unterlagencodierung an. Eine Übersicht der TARIC-Codierungen finden Sie hier.
- Wenn eine Sorgfaltserklärung für mehrere Lieferungen / Chargen gilt, kann in mehreren Zollanmeldungen dieselbe Referenznummer der Sorgfaltserklärung verwendet werden.
Angabe in Advantage Customs

Die zuständigen Behörden haben über das System Zugang zu den Erklärungen. Hier geht es zur Registrierung.
Was passiert bei Verstößen?
Unternehmen, die die Anforderungen der EUDR nicht einhalten, müssen mit schweren Sanktionen rechnen, darunter Bußgelder von bis zu 4% des Jahresumsatzes und öffentliche Rückrufe, Spenden oder das Verwerten von betreffenden Produkten.
Benchmarking-System Länder
Die EU entwickelt derzeit ein System zur Risikoeinschätzung von Drittländern. Länder und Regionen sollen darin in drei Risikokategorien (hoch, mittel, niedrig) eingeteilt werden. Dieses System soll Unternehmen helfen, Risiken besser einzuschätzen. Betroffene Rohstoffe aus Staaten mit künftig geringem Risiko fallen dennoch unter viele Verordnungsbestimmungen (Sorgfaltserklärungen usw.), aber nicht unter die Artikel 10 und 11 (Risikobewertung und Risikominderung). Der Fertigstellungstermin für das System hat sich bereits von Ende 2024 auf den 30. Juni 2025 verschoben.
Zuständigkeit in Deutschland
Zuständig in Deutschland ist das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Das BLE stellt auf seiner Website umfangreiche Informationen zur Verfügung.
dbh informiert
Am 7. Mai 2025, von 10:00 bis 12:00 Uhr, bieten wir Ihnen gemeinsam mit der Rechtsanwaltsgesellschaft Baker Tilly ein Info-Event zu den Grundlagen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) an. Die Veranstaltung richtet sich an Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, sowie an Händler, die diese Erzeugnisse in der Lieferkette bereitstellen. In diesem Event werden die betroffenen Produkte und Rollen der Sorgfaltspflichtenprozess und die Dokumentations- und Nachweispflichten näher erläutert.